Gesetz zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Vom 7. Dezember 1993 Zum 13.08.2026 aktuellst
e verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 151) zur Einzelansicht Gesetz zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
- Dezember 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
- Dezember 1993 03.02.1994 Artikel 1 01.05.2002 Artikel 2 03.02.1994 Anlage 1 - Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen 03.02.1994 Artikel I - Beitritt 03.02.1994 Artikel II - Finanzierungsregelung 03.02.1994 Artikel III - Inkrafttreten 03.02.1994 Anlage 2 - Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
- Oktober 1970, zuletzt geändert durch das Abkommen vom
- Oktober 1982 03.02.1994 Artikel 1
(1)Dem am 17. Juni 1993 abgeschlossenen Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen wird als Anlage 1 veröffentlicht. Der Text des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
- Oktober 1970, zuletzt geändert durch Abkommen vom
- Oktober 1982, wird als Anlage 2 veröffentlicht. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Anlage 1 Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen * Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen: Fußnoten *) Gemäß Bekanntmachung vom
- August 1994 (GVBl. LSA S. 941) ist das Abkommen nach seinem Artikel III am
- August 1994 in Kraft getreten. Artikel I Beitritt Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
- Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom
- Mai 1974 und vom
- Oktober 1982, bei. zur Einzelansicht Artikel I Artikel II Finanzierungsregelung Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung: Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. zur Einzelansicht Artikel II Artikel III Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird. * Fußnoten *) Bekanntmachung vom
- August 1994 (GVBl. LSA S. 941): Das Abkommen ist am
- August 1994 in Kraft getreten. zur Einzelansicht Artikel III Anlage 2 Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
- Oktober 1970, zuletzt geändert durch das Abkommen vom
- Oktober 1982 (Volltext eigenständig hinterlegt) zur Einzelansicht