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Artikel 2 SeeSchRAGRostZustStVtrG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das See

Obsah (6)Artikel 1Artikel 2§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 12. Mai 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamt

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren vom

  1. Mai 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren vom
  2. Mai 1995 23.05.1995 Artikel 1 01.05.2002 Artikel 2 23.05.1995 Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren 23.05.1995 § 1 23.05.1995 § 2 23.05.1995 § 3 23.05.1995 § 4 23.05.1995 Artikel 1

(1)Dem am 29. August 1994 unterzeichneten Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 1

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 2

Staatsvertrag Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren * Das Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag. Fußnoten *) Gemäß Bekanntmachung vom

  1. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 31, Gliederungsnummer 315.8) ist der Staatsvertrag nach seinem § 4 Satz 3 am
  2. Januar 1996 in Kraft getreten. § 1 Die Führung des Seeschiffsregisters und die gerichtlichen Aufgaben im Verfahren zur Aufmachung der Dispache werden dem Amtsgericht Rostock für das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.

§ 1

§ 2 Das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.

§ 2

§ 3 Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Mecklenburg-Vorpommern gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3§ 4 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.