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Artikel 34 EugrFersÜbkProtG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschrei

Obsah (5)Artikel 1Artikel 2Artikel 34Artikel 35Artikel 36

Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 7. April 2000 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom

  1. April 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom
  2. April 2000 13.04.2000 Artikel 1 13.04.2000 Artikel 2 13.04.2000 Anlage - Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen 13.04.2000 Artikel 1 bis 33 - (Änderungsanweisungen) 13.04.2000 Artikel 34 13.04.2000 Artikel 35 13.04.2000 Artikel 36 13.04.2000 Artikel 1

(1)Dem am
  1. September 1998 vom Ministerkomitee des Europarates zur Annahme aufgelegten Protokoll (Europarats-Übereinkommen Nr. 171) zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom
  2. Mai 1989 (GVBl. LSA Nr. 53/1993, S. 739 ff.) wird zugestimmt, soweit Gegenstände der Gesetzgebung des Landes berührt sind.
(2)Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 1

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 2

Anlage Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt), das am

  1. Mai 1989 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, begrüßend, dass die Erweiterung des Europarats seit 1989 zur Entwicklung und Anwendung des vom Übereinkommen vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf paneuropäischer Ebene geführt hat; in Erwägung der im Bereich des Fernsehens realisierten tief greifenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie dem Entstehen neuer Kommunikationsdienste in Europa seit Annahme des Übereinkommens 1989; im Bewusstsein, dass diese Entwicklungen eine Überprüfung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern; eingedenk der Annahme der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) in der Europäischen Gemeinschaft; in der Erwägung, dass es notwendig und dringend ist, bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern, damit das grenzüberschreitende Fernsehen in dieser Urkunde und in der Richtlinie auf kohärente Weise behandelt wird, so wie es in der Erklärung über Medien in einer demokratischen Gesellschaft, die von den Ministern der an der
  3. Europäischen Ministerkonferenz über die Massenkommunikationspolitik (Prag,
  4. bis
  5. Dezember 1994) teilnehmenden Staaten angenommen wurde, und in der Politischen Erklärung der
  6. Europäischen Ministerkonferenz (Thessaloniki,
  7. bis
  8. Dezember 1997) unterstrichen wurde; im Bestreben zur Förderung der in den Empfehlungen, die vom Europarat seit der Annahme des Übereinkommens angenommen worden sind, festgelegten Grundsätze zur Ausarbeitung von Strategien für den Kampf gegen den Tabak-, Alkohol- und Drogenmissbrauch, gemeinsam mit den Meinungsmachern und den Medien, zum Recht auf Auszüge von wichtigen Ereignissen, bei denen Exklusivrechte für das Fernsehen in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang bestehen, sowie zur Darstellung von Gewalt in den elektronischen Medien, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 bis 33 (Änderungsanweisungen)

Artikel 1

bis 33 Artikel 34 Dieses Protokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens aufgelegt. Vorbehalte sind nicht zulässig.

Artikel 34Artikel 35

(1)Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei des Übereinkommens ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.
(2)Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Annahme vorgelegt wurde, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand zu erheben, ist den Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten, die innerhalb von drei Monaten nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
(3)Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.
(4)Eine Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie das Übereinkommen vorläufig anwendet.

Artikel 35

Artikel 36 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft:

  1. a)jede Hinterlegung einer Annahmeurkunde;
  2. b)jede Erklärung der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 35 Absatz 4;
  3. c)jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 35 Absätze 1 bis 3;
  4. d)jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Geschehen zu Straßburg am 9. September 1998, in englischer und französischer Sprache, und am 1. Oktober 1998 zur Annahme aufgelegt. Die beiden Fassungen sind gleichermaßen verbindlich und werden in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.

Artikel 36

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.