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Art91cGGAStVtrÄStVtrG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Anlage - Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und

Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltu

ngen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom

  1. Juni 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom
  2. Juni 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom
  3. Juni 2019 06.07.2019 Artikel 1 06.07.2019 Artikel 2 06.07.2019 Anlage - Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG 01.10.2019 Artikel 1 - Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG 01.10.2019 Artikel 2 - Bekanntmachungserlaubnis 01.10.2019 Artikel 3 - Inkrafttreten 01.10.2019 Artikel 1

(1)Dem vom
  1. März 2019 bis
  2. März 2019 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. * Fußnoten *) [Gemäß der Bekanntmachung vom
  1. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 11) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 am
  2. Oktober 2019 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Anlage Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG [Änderungsanweisungen zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom
  3. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662)] zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen. * Fußnoten *) [Gemäß der Bekanntmachung vom
  4. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 11) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 am
  5. Oktober 2019 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Inkrafttreten
(1)Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos. *
(2)Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. Fußnoten *) [Gemäß der Bekanntmachung vom
  1. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 11) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 am
  2. Oktober 2019 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht Artikel 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.