Gesetz zum Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 2. August 2012 Zum 13.08.2026 aktuellste verfü
gbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom
- August 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom
- August 2012 11.08.2012 Artikel 1 11.08.2012 Artikel 2 11.08.2012 Anlage - Zweites Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten 11.08.2012 Artikel 1
(1)Dem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel II in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen * . Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung vom
- April 2013 (GVBl. LSA S. 184) ist das Änderungsabkommen am
- April 2013 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Anlage Zweites Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen - nachstehend „Länder“ genannt - schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die zweite Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten. Artikel I [Änderungsanweisungen zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom
- Juni 1994, geändert durch das Abkommen vom
- Juli 1998] Artikel II Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht * . Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung vom
- April 2013 (GVBl. LSA S. 184) ist das Änderungsabkommen nach seinem Artikel II am
- April 2013 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht