← Deutschland

Artikel 2 ApoAVersHA/STAbkÄStVtrG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Ham

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom

  1. Juni 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom
  2. Juni 2021 18.06.2021 Artikel 1 18.06.2021 Artikel 2 18.06.2021 Artikel 3 18.06.2021 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt 18.06.2021 Artikel 1 - Änderungsbestimmungen 18.06.2021 Artikel 2 - Übergangsvorschriften 18.06.2021 Artikel 3 - Inkrafttreten 18.06.2021 Artikel 1

(1)Dem vom
  1. Februar 2021 bis
  2. März 2021 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. 1) Fußnoten 1) [Entsprechend der Bekanntmachung vom 6. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 418) ist der Staatsvertrag am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.]

Artikel 1Artikel 2 Durch Artikel 1 Abs.

1 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt (Artikel 2 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt) wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 2

Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 3

Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, schließen nachfolgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderungsbestimmungen [Änderungsanweisungen zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 22. August/29. September 1994]

Artikel 1Artikel 2 Übergangsvorschriften

(1)Die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen vom
  1. Dezember 2011 (Pharmazeutische Zeitung vom
  2. Dezember 2012 Seite 89) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung gilt als wirksam zustande gekommene Alterssicherungsordnung im Sinne dieses Staatsvertrages.
(2)Die Neuwahl der Organe und die Anpassung der Alterssicherungsordnung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 3 vorzunehmen.

Artikel 2Artikel 3 Inkrafttreten

(1)1 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2 Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. 3 Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt mit Zustimmung der verfassungsgemäß berufenen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde. 1) Fußnoten 1) [Entsprechend der Bekanntmachung vom 6. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 418) ist der Staatsvertrag am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.]

Artikel 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.