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§ 2 BrandGefAbwV ST 2019 Landesnorm Sachsen-Anhalt - Anzeigepflichten Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballo

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen Vom 28. März 2019 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.04.2019 bis 23.04.2029

Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom

  1. März 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom
  2. März 2019 24.04.2019 bis 23.04.2029 Eingangsformel 24.04.2019 bis 23.04.2029 § 1 - Umgang mit Ballonen, Verbote 24.04.2019 bis 23.04.2029 § 2 - Anzeigepflichten 24.04.2019 bis 23.04.2029 § 3 - Ausnahmen 24.04.2019 bis 23.04.2029 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 24.04.2019 bis 23.04.2029 § 5 - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften 24.04.2019 bis 23.04.2029 § 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24.04.2019 bis 23.04.2029 Aufgrund des § 94 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. November 2018 (GVBl. LSA S. 406), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  5. Mai/
  6. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom
  7. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird für das Land Sachsen-Anhalt verordnet:

Eingangsformel § 1 Umgang mit Ballonen, Verbote

(1)Ballone dürfen mit brennbaren Gasen nur im Freien gefüllt werden. Die Füllstelle muss mindestens 25 Meter von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen entfernt sein. Im Umkreis von 25 Meter um die Füllstelle darf nicht geraucht werden und dürfen keine Zündquellen, insbesondere Feuerstätten, offenes Feuer, offenes Licht, Zündhölzer oder Verbrennungsmotoren benutzt werden. Mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone dürfen nicht als Spielzeug oder Scherzartikel verwendet werden.
(2)Es ist verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, in denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.

§ 1

§ 2 Anzeigepflichten Wer Ballone mit brennbaren Gasen füllen will, hat dies vor Aufnahme des Befüllens der zuständigen Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

§ 2

§ 3 Ausnahmen Die zuständige Sicherheitsbehörde kann von den Ge- und Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs.

1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Befüllung unter Außerachtlassung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 vorgesehenen Sicherheitsanforderungen vornimmt oder mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone als Spielzeug oder Scherzartikel verwendet,
  2. entgegen § 1 Abs. 2 unbemannte Ballone, in denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, steigen lässt.

§ 4§ 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Unberührt bleiben insbesondere 1.

das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom
  2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472),
  3. die Luftverkehrs-Ordnung vom
  4. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
  5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617),
  6. die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
  7. Juni 1964 (BGBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  8. März 2017 (BGBl. I S. 683),
  9. das Produktsicherheitsgesetz vom
  10. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom
  11. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538),
  12. die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom
  13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  14. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093).

§ 5§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 24.

April 2019 in Kraft und zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.