Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) vom
Eingangsformel § 1 Gebührenhöhe
§ 2 Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden durch das Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle festgesetzt. Sie werden mit Zugang der festsetzenden Entscheidung oder des gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig.
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und wird zum 31.12.2018 evaluiert.
1) Nr. Art der Beendigung des Verfahrens Gebühr in Euro 1 Für ein Verfahren, in dem der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. 700 2 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen wird. 1 100 3 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung mit Gütetermin abgeschlossen wird. 2 100 4 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 2 600 5 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 2 800 6 Für ein Verfahren, das nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. 3 200
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Nr. Art der Beendigung des Verfahrens Gebühr in Euro 1 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 3 000 2 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 3 500 3 Für ein Verfahren, das mit Beteiligung unparteiischer Mitglieder nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. 3 900
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.