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§ 1 SchiedsGebO ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Gebührenhöhe Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

gesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) Vom 7. März 2016 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) vom

  1. März 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) vom
  2. März 2016 17.03.2016 Eingangsformel 17.03.2016 § 1 - Gebührenhöhe 17.03.2016 § 2 - Gebührenpflicht 17.03.2016 § 3 - Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 17.03.2016 § 4 - Inkrafttreten 17.03.2016 Anlage 1 17.03.2016 Anlage 2 17.03.2016 Aufgrund von § 78g Abs. 4 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom
  5. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  6. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1377) und § 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  7. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  8. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1142), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Gebührenhöhe

(1)Für jedes Verfahren der Schiedsstellen werden die in der Anlage 1 nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben.
(2)Für Verfahren der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, an denen unparteiische Mitglieder mitwirken, werden abweichend zu Anlage 1 die in der Anlage 2 nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben.
(3)Das Vorsitzende Mitglied kann die Gebühren in besonders schwierigen Fällen um bis zum Eineinhalbfachen der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen.

§ 1

§ 2 Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle.

§ 2

§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden durch das Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle festgesetzt. Sie werden mit Zugang der festsetzenden Entscheidung oder des gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und wird zum 31.12.2018 evaluiert.

§ 4Anlage 1 (zu § 1 Abs.

1) Nr. Art der Beendigung des Verfahrens Gebühr in Euro 1 Für ein Verfahren, in dem der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. 700 2 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen wird. 1 100 3 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung mit Gütetermin abgeschlossen wird. 2 100 4 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 2 600 5 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 2 800 6 Für ein Verfahren, das nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. 3 200

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Nr. Art der Beendigung des Verfahrens Gebühr in Euro 1 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 3 000 2 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 3 500 3 Für ein Verfahren, das mit Beteiligung unparteiischer Mitglieder nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. 3 900

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.