Drittes Medienrechtsänderungsgesetz vom
Artikel 2 Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Änderungsanweisungen zum Mediengesetz)
Artikel 3 Änderung des Landespressegesetzes (Änderungsanweisungen zum Landespressegesetz)
Artikel 4 Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes (Änderungsanweisungen zum Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes)
Artikel 5 Neufassung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Die Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 6 Neufassung des Landespressegesetzes Die Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut des Landespressegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Staatsvertrag Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/ EWGdes Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag)
Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag)
Protokollerklärungen Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag “Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.” Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages “Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.”
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.