← Deutschland

§ 1 SWHGebVO Landesnorm Sachsen-Anhalt - Gebührenpflicht Verordnung über Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Schul

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Schulen in Landesträgerschaft (Schülerwohnheimgebührenverordnung - SWHGebVO) Vom 11. Juli 2023 * Zum 13.08.2026

Verordnung über Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Schulen in Landesträgerschaft (Schülerwohnheimgebührenverordnung - SWHGebVO) vom

  1. Juli 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Schulen in Landesträgerschaft (Schülerwohnheimgebührenverordnung - SWHGebVO) vom
  2. Juli 2023 01.08.2023 Eingangsformel 01.08.2023 § 1 - Gebührenpflicht 01.08.2023 § 2 - Gebührenerhebung an den Gymnasien in Landesträgerschaft 01.08.2023 § 3 - Gebührenerhebung an den Förderschulen in Landesträgerschaft 01.08.2023 § 4 - Sozialklausel 01.08.2023 Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom
  3. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschluss der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  5. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  6. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:

Eingangsformel § 1 Gebührenpflicht Für die Unterkunft und Verpflegung in einem Schülerwohnheim in Landesträgerschaft sind gemäß § 64 Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gebühren nach den §§ 2 bis 3 zu erheben.

§ 1§ 2 Gebührenerhebung an den Gymnasien in Landesträgerschaft

(1)Die Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Gymnasien in Landesträgerschaft werden je Schuljahr in zehn gleichen Monatsraten erhoben und betragen: 1. je Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt:
  1. a)für Unterkunft 120 Euro monatlich und
  2. b)für Vollverpflegung 180 Euro monatlich; 2. je Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt:
  3. a)für Unterkunft 220 Euro monatlich und
  4. b)für Vollverpflegung 180 Euro monatlich.
(2)Eine Wochenend-, Feiertags- oder Ferienbetreuung stellt eine Zusatzleistung dar, die Gebühren betragen: 1. je Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt:
  1. a)für Unterkunft 6,50 Euro täglich und
  2. b)für Vollverpflegung 9,50 Euro täglich; 2. je Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt:
  3. a)für Unterkunft 11,50 Euro täglich und
  4. b)für Vollverpflegung 9,50 Euro täglich.

§ 2§ 3 Gebührenerhebung an den Förderschulen in Landesträgerschaft

(1)Die Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Förderschulen in Landesträgerschaft werden je Schuljahr in zehn gleichen Monatsraten erhoben und betragen je Schülerin oder Schüler: a) für Unterkunft 40 Euro monatlich und b) für Vollverpflegung 130 Euro monatlich.
(2)Eine Wochenend-, Feiertags- oder Ferienbetreuung stellt eine Zusatzleistung dar, die Gebühren je Schülerin oder Schüler betragen: a) für Unterkunft 3,50 Euro täglich und b) für Vollverpflegung 7 Euro täglich.
(3)Die Gebühr für Mittagessen ohne Unterkunft im Schülerwohnheim beträgt je Tagesschülerin und Tagesschüler 3,20 Euro täglich.

§ 3

§ 4 Sozialklausel Die Gebühren für Unterkunft werden auf Antrag nicht erhoben, wenn die Personensorgeberechtigten:

  1. a)Leistungen auf Grundsicherung für Arbeitssuchende oder als Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. b)Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes,
  3. c)Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2340), in der jeweils geltenden Fassung, oder
  4. d)Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen.

§ 4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.