der im jeweiligen Tarifvertrag oder in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen geregelten Entlohnung des jeweiligen Trägers. Träger, die nicht an Tarifverträge gebunden sind, sind verpflichtet, eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung
Teilzeitausbildung ist entsprechend dem zeitlichen Umfang zu berücksichtigen. Der Ausbildungsvertrag ist von dem Träger abzuschließen, der den größeren Anteil an Praxisstunden vorhält.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhäuser, 2.
2 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen, 3.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen, 4.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
1 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen oder 5. Rehabilitationseinrichtungen, die
3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zertifiziert sind und mit denen die Krankenkassen einen Vertrag
1 in Höhe des jeweils aufgewendeten Betrages einschließlich der Arbeitgeberkosten, wenn der Träger mit der Schülerin oder dem Schüler einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, in dem die Ausbildungsvergütung vereinbart wurde. zur Einzelansicht § 2 § 3 Verordnungsermächtigung Das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren zu § 2 zu regeln. zur Einzelansicht § 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.