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§ 2 PflhAVG Landesnorm Sachsen-Anhalt - Anspruch Gesetz zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Pflegehilfe (Pflegehilfeausbildungsvergütungs

Obsah (6)§ 17§ 108§ 71§ 37§ 111§ 1

Gesetz zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Pflegehilfe (Pflegehilfeausbildungsvergütungsgesetz - PflhAVG) Vom 5. Juli 2023 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

der im jeweiligen Tarifvertrag oder in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen geregelten Entlohnung des jeweiligen Trägers. Träger, die nicht an Tarifverträge gebunden sind, sind verpflichtet, eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung

§ 17des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen.

Teilzeitausbildung ist entsprechend dem zeitlichen Umfang zu berücksichtigen. Der Ausbildungsvertrag ist von dem Träger abzuschließen, der den größeren Anteil an Praxisstunden vorhält.

(2)Träger der praktischen Ausbildung zur Versorgung sind 1.

§ 108

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhäuser, 2.

§ 71Abs.

2 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen, 3.

§ 37

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen, 4.

§ 37

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

§ 71Abs.

1 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen oder 5. Rehabilitationseinrichtungen, die

§ 37Abs.

3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zertifiziert sind und mit denen die Krankenkassen einen Vertrag

§ 111des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.

(3)Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausbildungsvergütung von dritter Seite gewährt oder die Ausbildung durch öffentliche Mittel gefördert wird, die den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers sichern.
(4)Eine neben der teilzeitschulischen Ausbildung vereinbarte Beschäftigung ist bis zu 20 Stunden zulässig, soweit das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird, und besonders zu vergüten. zur Einzelansicht § 1 § 2 Anspruch Der Träger der praktischen Ausbildung erhält auf Antrag eine Förderung zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung

§ 1Abs.

1 in Höhe des jeweils aufgewendeten Betrages einschließlich der Arbeitgeberkosten, wenn der Träger mit der Schülerin oder dem Schüler einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, in dem die Ausbildungsvergütung vereinbart wurde. zur Einzelansicht § 2 § 3 Verordnungsermächtigung Das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren zu § 2 zu regeln. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.