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DüngeRZusVO Landesnorm Sachsen-Anhalt Anlage - Übersichtsliste über die nach § 1 ausgewiesenen Feldblöcke (Stand: 30. November 2022) Verordnung über z

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO) Vom 21. März 2023 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO) vom

  1. März 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO) vom
  2. März 2023 30.03.2023 Eingangsformel 30.03.2023 § 1 - Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete 30.03.2023 § 2 - Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen 30.03.2023 § 3 - Unterrichtung 30.03.2023 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 30.03.2023 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 30.03.2023 Anlage - Übersichtsliste über die nach § 1 ausgewiesenen Feldblöcke (Stand:
  3. November 2022) 30.03.2023 Aufgrund des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom
  4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom
  5. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477), in Verbindung mit § 15 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom
  6. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete

(1)Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat werden die mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom
  1. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2) als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom
  2. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. Mai 2021 (BAnzAT 28.05.2021 V2), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. Die betroffenen Feldblöcke sind in der Anlage detailliert aufgelistet.
(2)Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des nach Absatz 1 Satz 2 betroffenen Feldblocks zur Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der nach Absatz 1 Satz 2 in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke berühren die ausgewiesenen Grenzen der Gebiete nach Absatz 1 Satz 1 nicht.

§ 1§ 2 Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen Auf Feldblöcken nach § 1 Abs.

1 Satz 2 sind folgende zusätzliche düngerechtliche Anforderungen einzuhalten:

  1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 der Düngeverordnung dürfen Wirtschaftsdünger, mit Ausnahme von Festmist von Huf- und Klauentieren, sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt worden sind und das Untersuchungsergebnis bei der Aufbringung nicht älter als zwölf Monate ist und
  2. abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die in § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 der Düngeverordnung genannten Flächen und Betriebe sind ausgenommen.

§ 2

§ 3 Unterrichtung Das für Agrarangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber zusätzlich im Zuge des jährlichen Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, über die betroffenen Feldblöcke. Darüber hinaus wird diese Information auch im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bereitgestellt.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs.

2 Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 3 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen kann.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften vom 30. August 2022 (GVBl. LSA S. 192) außer Kraft.

§ 5Anlage (zu § 1 Abs.

1 Satz 2) Übersichtsliste über die nach § 1 ausgewiesenen Feldblöcke (Stand: 30. November 2022) Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/82a7ce46-d2ac-4abe-93c4-bb4ccc38554c-ST7820.7+2023+68+Anlage.pdf

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.