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Eingangsformel InvBankFortgDVbgV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung zur Fortgeltung von Dienstvereinbarungen für die Investitionsbank Sachsen-Anh

Verordnung

r Fortgeltung von Dienstvereinbarungen für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt Vom 17. Februar 2023

m 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 180)

r Einzelansicht Verordnung

r Fortgeltung von Dienstvereinbarungen für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung

r Fortgeltung von Dienstvereinbarungen für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2023 01.03.2023 Eingangsformel 01.03.2023 § 1 - Fortgeltung von Dienstvereinbarungen 01.03.2023 § 2 - Inkrafttreten 01.03.2023 Anlage 1 - Fortgeltende Dienstvereinbarungen ohne IT-Bezug 01.03.2023 Anlage 2 - Fortgeltende Dienstvereinbarungen mit IT-Bezug 01.03.2023 Anlage 3 - Teilweise fortgeltende Dienstvereinbarungen 01.03.2023 Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes

r Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank vom

  1. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 598) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  2. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660),

letzt geändert durch Beschluss vom 15. November 2022 (MBl. LSA S. 530), wird verordnet:

r Einzelansicht Eingangsformel § 1 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

(1)Die in Anlage 1 genannten Dienstvereinbarungen ohne IT-Bezug der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gelten für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt in der am 23. März 2022 geltenden Fassung fort, sofern Anlage 1 keine anderen Fassungen benennt.
(2)Die in Anlage 2 genannten Dienstvereinbarungen mit IT-Bezug der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gelten für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt in der am 1. Dezember 2022 geltenden Fassung fort, sofern Anlage 2 keine anderen Fassungen benennt.
(3)Bei den in Anlage 3 genannten Dienstvereinbarungen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gelten für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ausschließlich die in Anlage 3 genannten Regelungen in der am 23. März 2022 geltenden Fassung fort, sofern Anlage 3 keine anderen Fassungen ausdrücklich benennt.

r Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

r Einzelansicht § 2 Anlage 1 (

§ 1Abs.

1) Fortgeltende Dienstvereinbarungen ohne IT-Bezug 1. Dienstvereinbarung

r Ausgestaltung des Festgehalts für Vertragsangestellte mit Anlage 1 2. Dienstvereinbarung

r Ausgestaltung der Grundvergütung für Tarifangestellte in der Fassung vom 1. Dezember 2022 3. Dienstvereinbarung

r Ausgestaltung der Grundvergütung für Auszubildende, BA’ler/Sparkassenbetriebswirt:innen, Trainees sowie Praktikant:innen einschließlich Anlage 1 in der Fassung vom

  1. September 2022
  2. Dienstvereinbarung Spotbonus in der Fassung vom
  3. Dezember 2022
  4. Dienstvereinbarung Transformationszuschlag für Tarifangestellte
  5. Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitordnung einschließlich Anlage 1 in der Fassung vom
  6. Januar 2023
  7. Dienstvereinbarung Vertrauensarbeitszeit in der Fassung vom
  8. Dezember 2022
  9. Dienstvereinbarung über die Anordnung von Mehrarbeit in der NORD/LB
  10. Dienstvereinbarung langfristige Zeitwertkonten
  11. Dienstvereinbarung über Rufbereitschaften und Notfalleinsätze in der NORD/LB
  12. Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung der NORD/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale mittels Mitgliedschaft der NORD/LB in der BVV-Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. und im BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. einschließlich Anlagen 1 bis 5 (Anlage 1 Satzung Versorgungskasse, Anlage 2 Satzung BVV Versicherungsverein, Anlage 3 Leistungsplan, Anlage 4 Versicherungsbedingungen, Anlage 5

§ 4Nr.

6 vom

  1. Februar 2017 Regelungen für Vertragsübernahmen)
  2. Vereinbarung über die Schließung der Versorgungswerke der Norddeutschen Landesbank Girozentrale (NORD/LB)

m

  1. Dezember 1999
  2. Dienstvereinbarung Ergänzung der Vereinbarung über die Schließung der Versorgungswerke der Norddeutschen Landesbank Girozentrale (NORD/LB)

m

  1. Dezember 1999
  2. Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung der NORD/LB Versorgungsordnung 2000 (VO 2000)
  3. Vereinbarung über die Schließung der Versorgungsordnung 2000 der NORD/LB
  4. Dienstvereinbarung über die Anpassung bestehender Versorgungsregelungen in der NORD/LB
  5. Dienstvereinbarung über den freiwilligen Wechsel von einer bestehenden Versorgungszusage in eine betriebliche Altersversorgung nach der Dienstvereinbarung BVV („DV Übergang“) in der Fassung vom
  6. Dezember 2022

r Einzelansicht Anlage 2 (

§ 1Abs.

2) Fortgeltende Dienstvereinbarungen mit IT-Bezug 1. Rahmendienstvereinbarung

r Regelung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten der NORD/LB 2. Ergänzungsvereinbarung

r Rahmendienstvereinbarung

r Regelung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten der NORD/LB (einschließlich Anwendungsliste) 3. Dienstvereinbarung

der Anwendung MS Exchange/MS Outlook einschließlich Anlagen 1 bis 5 4. Dienstvereinbarung

der Anwendung OSPlus einschließlich Anlagen 1 bis 5 5. Ergänzungsvereinbarung

r Dienstvereinbarung „OSPlus“ einschließlich Anlagen 1 bis 9 6. Dienstvereinbarung

der Anwendung EBIL einschließlich Anlagen 1 bis 5 7. Dienstvereinbarung

r Übermittlung personenbezogener Daten der Beschäftigten der inländischen Dienststellen der NORD/LB

Dienstleistern der NORD/LB sowie im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für Dritte durch die NORD/LB

  1. Dienstvereinbarung Mobile Endgeräte einschließlich Anlagen 1 bis 5
  2. Dienstvereinbarung

m Einsatz der Telekommunikationsanlage in der NORD/LB einschließlich Anlagen 1 bis 8 10. Dienstvereinbarung

m Einsatz des RAS Dienstes an Feiertagen, Wochenenden, arbeitsfreien Tagen nach Tarifvertrag und an den Arbeitstagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr 11. Dienstvereinbarung

der Anwendung S-Web Sicherer Datenraum einschließlich Anlagen 1 bis 5 12. Dienstvereinbarung

der Anwendung EPOS@IB einschließlich Anlagen 1 bis 5 13. Dienstvereinbarung

der Anwendung Microsoft System Center Configuration Manager (SCCM) einschließlich Anlagen 1 bis 6 14. Dienstvereinbarung

der Anwendung

trittsberechtigungssystem MTZ Access einschließlich Anlagen 1 bis 6 15. Dienstvereinbarung

der Anwendung Lexmark Print Release Standardlösung (LPRS) einschließlich Anlagen 1 bis 5 16. Dienstvereinbarung

der Anwendung Single Sign-on (SSO) einschließlich Anlagen 1 und 2 17. Dienstvereinbarung

der Anwendung Zeiterfassung MTZ Bosch 18. Dienstvereinbarung

der Anwendung SAM Jupiter einschließlich Anlagen 1 bis 5 19. Dienstvereinbarung

m elektronischen Schließsystem 20. Regelung

r Nutzung von bargeldlosen Auf- und Abwertungssystemen

  1. Dienstvereinbarung Bürokommunikation
  2. Dienstvereinbarung

dem Einsatz von Standard-Projektmanagement-Software 23. Dienstvereinbarung

der Anwendung ELO einschließlich Anlagen 1 bis 5 24. Dienstvereinbarung

der Anwendung Confluence der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einschließlich Anlagen 1 bis 6 25. Rahmendienstvereinbarung

der Anwendung WBT (Web Based Training) 26. Rahmendienstvereinbarung

m Arbeitsschutz für Anwendungen an Bildschirmsystemen in der NORD/LB 27. Dienstvereinbarung für den Dienst Microsoft 365 (M365) einschließlich Anlagen 1 bis 5

r Einzelansicht Anlage 3 (

§ 1Abs.

3) Teilweise fortgeltende Dienstvereinbarungen Bei den folgenden Dienstvereinbarungen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale gelten ausschließlich die genannten Regelungen für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt fort:

  1. Dienstordnung mit Anlagen 1 und 2 Einführung, § 1, § 2 Nrn. 2.1 bis 2.5, 2.6b, 2.7, 2.9, 2.10 bis 2.14, §§ 3 bis 5, §§ 7 und 8, Anlagen 1 und 2
  2. Sozialordnung Teil 1 §§ 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und 4, §§ 8 bis 14, Teil 2 und Teil 3 vollständig

r Einzelansicht

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