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§ 3 HeizkZuschGDG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Gesetz zur Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes vom 15. Dezemb

Gesetz zur Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes Vom 15. Dezember 2022 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zur Durchführung des Heizkostenzusc

hussgesetzes vom

  1. Dezember 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes vom
  2. Dezember 2022 24.12.2022 § 1 - Zuständige Stellen 24.12.2022 § 2 - Kosten 24.12.2022 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24.12.2022 § 1 Zuständige Stellen

(1)Zuständige Stellen sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom
  1. April 2022 (BGBl. I S. 698), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. November 2022 (BGBl. I S. 2018), in der jeweils geltenden Fassung die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern.
(2)Zuständige Stellen sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Ämter für Ausbildungsförderung. Abweichend von Satz 1 sind für Studierende, die an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt immatrikuliert sind, und Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten, die bei den jeweils zuständigen Studentenwerken eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Zuständige Stelle für Auszubildende, die im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 eine Ausbildungsstätte in Finnland besuchten, ist das Studentenwerk Halle.
(3)Zuständige Stellen sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte. zur Einzelansicht § 1 § 2 Kosten
(1)Den für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stellen wird für eine pauschalierte Zahl an Fällen eine einmalige Fallpauschale in Höhe von 2,70 Euro je Fall gewährt.
(2)Den für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 1 Abs. 3 zuständigen Stellen wird für eine pauschalierte Zahl an Fällen eine einmalige Fallpauschale in Höhe von 1,50 Euro gewährt.
(3)Den für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuständigen Stellen wird eine Pauschale in Höhe von insgesamt 9 500 Euro gewährt.
(4)Zuständig für die Auszahlung der einmaligen Pauschalen in Höhe von insgesamt 82 500 Euro an die nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 jeweils zuständigen Stellen ist das Landesverwaltungsamt. Zuständig für die Auszahlung der Pauschale in Höhe von 9 500 Euro an die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuständigen Studentenwerke ist das für Studentenwerke zuständige Ministerium. Sämtliche Aufwendungen sind damit abgegolten. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heizkostenzuschussgesetzzuständigkeitsverordnung vom 7. September 2022 (GVBl. LSA S. 317) außer Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.