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§ 1 UkVDV ST 2005 Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichst

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Vom 19. Dezember 2005 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 19. Dezember 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 19. Dezember 2005 24.12.2005 § 1 24.12.2005 § 2 24.12.2005 § 3 24.12.2005 § 4 24.12.2005 § 5 24.12.2005 § 6 24.12.2005 § 7 24.12.2005 § 8 24.12.2005 § 1 Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind: 1. Der Präsident des Landtages für die Bediensteten beim Landtag; 2. der Präsident des Landesrechnungshofes für die Bediensteten des Landesrechnungshofes und seiner nachgeordneten Behörden; 3. die obersten Landesbehörden

  1. a)für ihre Bediensteten,
  2. b)für die Bediensteten der ihnen beigeordneten sonstigen Einrichtungen, für die Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und sonstigen Einrichtungen, sowie deren Bedienstete, die der Dienstaufsicht der obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen,
  3. c)soweit es unter Nummern 4 und 8 Buchst. a bestimmt ist; 4.
  4. a)der Ministerpräsident für die Bediensteten seines Geschäftsbereiches;
  5. b)der Kultusminister für die Präsidenten, Rektoren, Kanzler und Professoren der Hochschulen sowie die Leiter der sonstigen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen; 5. die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes
  6. a)für die Bediensteten, die ihrer Dienstaufsicht unterstehen, soweit nicht unter Nummern 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist,
  7. b)für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen und der beigeordneten sonstigen Einrichtungen des Landes,
  8. c)soweit es unter Nummern 7, 8 und 9 bestimmt ist; 6. das Landesverwaltungsamt für alle Lehrkräfte; 7. die Hochschulen für Wehrpflichtige, die an Hochschulen tätig sind, soweit nicht unter Nummer 4 Buchst. c und Nr. 6 etwas anderes bestimmt ist; 8. die Aufsichtsbehörden
  9. a)für ihre Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen, die Verwaltungskräfte führenden Organs oder einen leitenden Geschäftsführer im öffentlichen Dienst einer ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung,
  10. b)für die Bediensteten der Wasser- und Bodenverbände; 9. die Kommunalaufsichtsbehörden
  11. a)für die Hauptverwaltungsbeamten der ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden und Landkreise,
  12. b)für die Bediensteten der ihrer Aufsicht unterstehenden Zweckverbände; 10. die Landkreise für ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 9 Buchst. a etwas anderes bestimmt ist; 11. die Gemeinden für ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 9 Buchst. a etwas anderes bestimmt ist; 12. die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 8 Buchst. a etwas anderes bestimmt ist.

§ 1§ 2 Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs.

1 Nr. 3 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte

  1. für die Helfer im Katastrophenschutz,
  2. für die Helfer im Zivilschutz.

§ 2§ 3 Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs.

1 Nrn. 4 und 5 sowie 7 bis 9 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind 1. das Ministerium für Bau und Verkehr für Wehrpflichtige, die auf Flugplätzen tätig sind; 2. die Landkreise und kreisfreien Städte

  1. a)für die Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung,
  2. b)für Wehrpflichtige, die bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs tätig sind,
  3. c)für Wehrpflichtige, die bei Binnenhäfen und den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,
  4. d)für Wehrpflichtige, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr, einschließlich der Straßenbahnunternehmen, tätig sind,
  5. e)für Wehrpflichtige, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind; 3. das Landesamt für Geologie und Bergwesen für Wehrpflichtige in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.

§ 3§ 4 Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs.

1 Nr. 12 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind 1. die Steuerberaterkammer für Steuerberater; 2. der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg für Rechtsanwälte und Notare; 3. das Landesverwaltungsamt

  1. a)für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Lebensmittelchemiker,
  2. b)für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
  3. c)für Lehrkräfte an Privatschulen,
  4. d)für Wehrpflichtige in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung; 4. das Landesamt für Landesvermessung und Geoinformation für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure; 5. die Steuerberaterkammer für Steuerbevollmächtigte; 6. die Landkreise und kreisfreien Städte in allen übrigen Fällen.

§ 4§ 5 Die §§ 1 bis 4 gelten nach § 16 Abs.

2 des Zivildienstgesetzes auch für das Vorschlagsrecht bei der Unabkömmlichstellung von Zivildienstpflichtigen.

§ 5§ 6 Die Beisitzer werden für die Ausschüsse 1.

bei der Wehrbereichsverwaltung vom Ministerium des Innern,

  1. bei den Kreiswehrersatzämtern vom Landesverwaltungsamt,
  2. beim Bundesamt für den Zivildienst vom Ministerium des Innern benannt.

§ 6

§ 7 Die Verwaltungskosten der Landkreise und kreisfreien Städte werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

§ 7

§ 8 Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.