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§ 1 FleischMarktZustG ST 2009 Landesnorm Sachsen-Anhalt - Zuständigkeit für die Überwachung und behördliche Anordnungen für den Bereich Fleisch und Ge

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gesetz über die Zuständigkeiten für den Vollzug der Vermarktungsnormen für Fleisch, Geflügelfleisch und Eier Vom 5. November 2009 * ** Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fu

Gesetz über die Zuständigkeiten für den Vollzug der Vermarktungsnormen für Fleisch, Geflügelfleisch und Eier vom

  1. November 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Zuständigkeiten für den Vollzug der Vermarktungsnormen für Fleisch, Geflügelfleisch und Eier vom
  2. November 2009 01.01.2010 § 1 - Zuständigkeit für die Überwachung und behördliche Anordnungen für den Bereich Fleisch und Geflügelfleisch 01.01.2010 § 2 - Zuständigkeit für die Überwachung und behördliche Anordnungen für den Bereich Eier 01.01.2010 § 3 - Erteilung von Erlaubnissen und Kontrolle von Packstellen für Eier 01.01.2010 § 4 - Kontrolle von Brütereien, Zuchtbetrieben und Vermehrungsbetrieben der Geflügelwirtschaft 01.01.2010 § 5 - Registrierung als Brüterei, Zuchtbetrieb und Vermehrungsbetrieb 01.01.2010 § 6 - Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen 01.01.2010 § 1 Zuständigkeit für die Überwachung und behördliche Anordnungen für den Bereich Fleisch und Geflügelfleisch

(1)Zuständige Behörde nach den Artikeln 42 und 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
  1. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom
  2. 2007, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 491/ 2009 (ABl. L 154 vom
  3. 2009, S. 1), in Verbindung mit § 5 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom
  5. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2432, 2007 S. 2149), und § 7 Abs. 1 des Fleischgesetzes vom
  6. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit es sich um Fleisch im Sinne des Fleischgesetzes aus nicht der Meldepflicht unterliegenden Betrieben handelt.
(2)Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Dienstbezirk Erzeugnisse nach § 2 des Handelsklassengesetzes zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(3)Für die Überwachung und Kontrolle nach Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit § 5des Handelsklassengesetzes ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt örtlich zuständig, auf dessen oder deren Gebiet frisches, gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Verkehr gebracht wird.

§ 1

§ 2 Zuständigkeit für die Überwachung und behördliche Anordnungen für den Bereich Eier Für die Kontrolle der Vermarktungsnormen für Eier sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom

  1. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom
  2. 2008, S. 6), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 589/2008 vom
  3. Juni 2008 (ABl. L 164 vom
  4. 2008, S. 14).

§ 2§ 3 Erteilung von Erlaubnissen und Kontrolle von Packstellen für Eier

(1)Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern in den Packstellen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ist das Landesverwaltungsamt.
(2)Zuständige Behörde für die Kontrolle der vorgeschriebenen Kennzeichnung der Eier in den Packstellen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(3)Im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ist das Landesverwaltungsamt die zuständige Meldestelle.

§ 3§ 4 Kontrolle von Brütereien, Zuchtbetrieben und Vermehrungsbetrieben der Geflügelwirtschaft

(1)Für die Kontrolle der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom
  1. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom
  2. 2008, S. 5) vorgeschriebenen Kennzeichnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde. Die Ergebnisse der Kontrollen sind dem Landesverwaltungsamt mitzuteilen.
(2)Im Rahmen der Übermittlungspflicht nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 ist das Landesverwaltungsamt die zuständige Meldestelle.

§ 4

§ 5 Registrierung als Brüterei, Zuchtbetrieb und Vermehrungsbetrieb Für die Registrierung als Brüterei, Zuchtbetrieb und Vermehrungsbetrieb ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008.

§ 5§ 6 Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen

(1)Für die Betriebsaufnahme und die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen nach § 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom
  1. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Februar 2008 (BGBl. I S. 130), sowie für die Mitteilung der Kennnummer nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde.
(2)Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Führung des zentralen Legehennenbetriebsregisters nach § 5 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.
(3)Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Aufsichtsbehörden nach § 7 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.