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Artikel 3 StaatsSchZustStVtr ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Übergangsregelung Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhal

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Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen Vom 7. März 2011 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassu

Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen vom

  1. März 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen vom
  2. März 2011 01.04.2011 Eingangsformel 01.04.2011 Artikel 1 - Übertragung der Zuständigkeit 01.04.2011 Artikel 2 - Kostenerstattung 01.04.2011 Artikel 3 - Übergangsregelung 01.04.2011 Artikel 4 - Kündigung 01.04.2011 Artikel 5 - Inkrafttreten 01.04.2011 Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt schließen mit dem Land Berlin den nachstehenden Staatsvertrag:

Eingangsformel Artikel 1 Übertragung der Zuständigkeit Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt übertragen für ihr Gebiet die in § 120 Absatz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Oberlandesgerichten zugewiesenen Aufgaben dem Kammergericht.

Artikel 1

Artikel 2 Kostenerstattung Soweit das Land Berlin in Strafsachen, für die das Kammergericht auf Grund von Artikel 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von dem Land Erstattung verlangen, das ohne die Regelung des Artikel 1 zuständig wäre. Soweit im Falle der Kostenpflicht der oder des Verurteilten von der Strafvollstreckungsbehörde eingezogene Kosten nicht der Bundeskasse verbleiben, stehen sie der Landeskasse des jeweils erstattungspflichtigen Landes zu. Die Einzelheiten der Kostentragung werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Artikel 2

Artikel 3 Übergangsregelung Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die öffentliche Klage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht oder beim Oberlandesgericht Naumburg erhoben, geht die Strafsache auf das Kammergericht über. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 3

Artikel 4 Kündigung Dieser Staatsvertrag kann von dem Land Brandenburg oder dem Land Sachsen-Anhalt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Berlin und von dem Land Berlin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Brandenburg oder dem Land Sachsen-Anhalt mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bei Kündigung des Landes Berlin gegenüber nur einem der beiden anderen Länder oder bei Kündigung nur eines dieser Länder gegenüber dem Land Berlin gilt der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem jeweils anderen Land fort.

Artikel 4Artikel 5 Inkrafttreten

(1)Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des Kalendervierteljahres in Kraft, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist * . Berlin, den
  1. November 2010 Für das Land Berlin In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters Die Senatorin für Justiz Gisela von der Aue Für das Land Brandenburg In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz Dr. Volkmar Schöneburg Für das Land Sachsen-Anhalt In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Angela Kolb Fußnoten *) [Entsprechend der Bekanntmachung vom
  2. April 2011 (GVBl. LSA S. 559) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 am 01.04.2011 in Kraft getreten.]

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.