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§ 5 OFDMagdebAuflG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen Gesetz zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Magde

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gesetz zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 13. November 2014 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuo

Gesetz zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom

  1. November 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom
  2. November 2014 01.01.2015 § 1 - Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg 01.01.2015 § 2 - Übergang der Aufgaben der Landesfinanzverwaltung 01.01.2015 § 3 - Übergang der Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung 01.01.2015 § 4 - Personalübergang 01.01.2015 § 5 - Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen 01.01.2015 § 6 - Evaluation 01.01.2015 § 1 Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg Die Oberfinanzdirektion Magdeburg wird aufgelöst.

§ 1

§ 2 Übergang der Aufgaben der Landesfinanzverwaltung Die der Oberfinanzdirektion Magdeburg zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung gehen auf das für Steuerverwaltung zuständige Ministerium über.

§ 2

§ 3 Übergang der Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung Die Aufgaben der Abteilung St 3 der Oberfinanzdirektion Magdeburg gehen auf das Finanzamt Dessau-Roßlau über.

§ 3

§ 4 Personalübergang Die in der Abteilung St 3 der Oberfinanzdirektion Magdeburg tätigen Beschäftigten, deren oberste Dienstbehörde das Ministerium der Finanzen ist, gehen auf das Finanzamt Dessau-Roßlau über. § 31 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes und § 31 des Beamtenstatusgesetzes finden Anwendung. Im Zusammenhang mit der Neuorganisation sind Umsetzungen ausgeschlossen.

§ 4§ 5 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen

(1)Die Mitglieder des Personalrates der Oberfinanzdirektion Magdeburg, die gemäß § 4 zum Finanzamt Dessau-Roßlau übergehen, treten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung zum Personalrat beim Finanzamt Dessau-Roßlau hinzu.
(2)Der Vorstand des Personalrates beim Finanzamt Dessau-Roßlau wird um zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erweitert, die durch Beschluss der gemäß § 4 zum Finanzamt Dessau-Roßlau übergehenden Mitglieder des Personalrates der Oberfinanzdirektion Magdeburg bestimmt werden. Bei den zu bestimmenden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern soll jede Gruppe vertreten sein.
(3)Der erweiterte Personalrat beim Finanzamt Dessau-Roßlau bleibt in dieser Stärke bis zur konstituierenden Sitzung des in der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählten Personalrates im Amt.
(4)Die Freistellungen der Mitglieder des Personalrates der Oberfinanzdirektion Magdeburg, die gemäß § 4 zum Finanzamt Dessau-Roßlau übergehen, bleiben im bisherigen Umfang bestehen.
(5)Ersatzmitglieder des Personalrates der Oberfinanzdirektion Magdeburg, die gemäß § 4 zum Finanzamt Dessau-Roßlau übergehen, werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung zu Ersatzmitgliedern des Personalrates beim Finanzamt Dessau-Roßlau.
(6)Die Absätze 1 bis 5 finden auf Mitglieder der Stufenvertretung keine Anwendung.

§ 5§ 6 Evaluation

(1)Das für Steuerverwaltung zuständige Ministerium überprüft nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auswirkungen der Organisationsänderungen.
(2)Über das Ergebnis ist dem Landtag schriftlich zu berichten.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.