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§ 4 ThürAbfG Landesnorm Thüringen - Satzung Thüringer Gesetz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Thüringer Abf

Thüringer Gesetz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz - ThürAbfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 § 4 Satzung

(1)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Satzung festlegen, wie ihnen im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG die Abfälle zu überlassen sind. Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung sind so zu gestalten, dass Anreize zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Grundpflichten der Abfallvermeidung und -verwertung gegeben werden. Sie können ferner Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbereichen nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Abfallbehörde allgemein durch Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Das gilt nicht für die Einsammlung von Abfällen nach § 5 Abs. 4 . § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz. Zu den ansatzfähigen Kosten können gehören
  1. alle Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern betriebenen und stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, soweit diese nicht durch Rückstellungen oder Rücklagen gedeckt sind,
  2. die Aufwendungen für Planungen nicht verwirklichter Vorhaben, soweit diese im Zeitpunkt der Planung in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich waren und rechtzeitig abgebrochen wurden,
  3. die Aufwendungen für die Beratung und Aufklärung über Abfallvermeidung und -verwertung.
(3)Werden verschiedene Abfallarten in einer Abfallbeseitigungsanlage gemeinsam beseitigt, ist grundsätzlich eine einheitliche Gebühr zu erheben. Die Festsetzung höherer Gebühren ist zulässig, wenn die verschiedenen Abfallarten aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften einen unterschiedlichen Entsorgungsaufwand verursachen oder wenn die Abfallerzeuger Abfälle anliefern, die stofflich oder energetisch verwertet oder mit geringeren Anforderungen thermisch behandelt oder abgelagert werden könnten, jedoch nur deshalb angenommen werden müssen, weil sie mit anderen Abfallstoffen so vermischt sind, dass sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht mehr getrennt werden können.
(4)Auch bei der Bemessung der Gebühren sind Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen.
(5)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können in ihren Satzungen Regelungen zur Durchsetzung ihnen gegenüber nach § 13 KrW-/AbfG bestehender Überlassungspflichten treffen. Auf dieser Grundlage sind sie auch befugt, satzungsrechtliche Anordnungen zu treffen, insbesondere zur Durchsetzung von Überlassungspflichten und Getrennthaltungspflichten sowie zu Verbringungsverboten für überlassungspflichtige Abfälle. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 385 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D1NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Abf%2FAltLastG_TH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.