Thüringer Verordnung über Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung (ThürPolPrüffristVO) Vom 26. Februar 2000 § 2 Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung
(1)Für personenbezogene Daten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PAG beträgt die Prüffrist
- bei Erwachsenen und Jugendlichen fünf Jahre,
- bei Kindern zwei Jahre.
(2)Abweichend von Absatz 1 beträgt die Prüffrist bei Erwachsenen zehn Jahre bei
- Verbrechen,
- Vergehen, die in § 100a der Strafprozessordnung genannt sind,
- anderen, überregional bedeutsamen Straftaten, insbesondere in den Fällen gewohnheits-, gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung, bei Triebtäterschaft, internationaler Betätigung und Tatbegehung zur Verwirklichung extremistischer Ziele.
(3)In Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist bei Erwachsenen und Jugendlichen auf drei Jahre, bei Kindern auf ein Jahr. Fälle von geringer Bedeutung sind insbesondere
- Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches - StGB -),
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung ( §§ 185, 186, 187 StGB),
- vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht (Nummer 86 der Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom
- August 1991 (JMBl. Nr. 5 S. 124), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
- Januar 1997 (JMBl. Nr. 3 S. 42),
- fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB),
- Nötigung (§ 240 StGB),
- Bedrohung (§ 241 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn die Bedrohung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs erfolgt,
- Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB),
- Erschleichung von Leistungen (§ 265a StGB),
- Fischwilderei (§ 293 StGB). Eine Verkürzung der Prüffrist nach Satz 1 erfolgt auch in anderen Fällen, die den Fällen von geringer Bedeutung nach Satz 2 im Hinblick auf deren geringen Unrechtsgehalt und die geringen Folgen der Tat gleichstehen. Keine Fälle von geringer Bedeutung sind Straftaten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen worden sind.
(4)Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen der Art oder Schwere der Straftat und des Alters des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht, erfolgt die erneute Prüfung spätestens nach drei Jahren, bei Kindern nach einem Jahr. Abweichend von Satz 1 erfolgt die erneute Prüfung bei
- einer Sexualstraftat nach dem
- Abschnitt des Strafgesetzbuches, ausgenommen die §§ 183a, 184, 184a und 184b StGB, oder
- einer Straftat nach den §§ 211 bis 213, 223 bis 228 StGB, die sexuell bestimmt ist, bei Erwachsenen spätestens nach zehn Jahren und bei Jugendlichen spätestens nach fünf Jahren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nummer 1 oder 2 genannten Art begehen wird. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2000, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D3NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolPr%C3%BCfFristV_TH_!_2