← Deutschland

§ 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Qualifizierte Gesichtsmaske Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahm

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 29. April 2022 *) § 6 Qualifizierte Gesichtsmaske

(1)Beim Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist darauf zu achten, dass diese eng anliegt, gut sitzt sowie Mund und Nase bedecken soll.
(2)Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:
  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken. Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.
(3)Eine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 2 ist zu tragen: 1. von Personen, sofern und soweit in geschlossenen Räumen der folgenden Einrichtungen und Unternehmen körpernahe Kontakte zu Patienten, betreuten Personen, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind:
  1. a)Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  2. b)Dialyseeinrichtungen,
  3. c)Tageskliniken,
  4. d)Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  5. e)Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten,
  6. f)Rettungsdienste, 2. in geschlossenen Räumen von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, von
  7. a)Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Patienten,
  8. b)Patienten, sofern sie sich nicht in den für sie vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeiten befinden,
  9. c)Besuchern und
  10. d)Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten, 3. in geschlossenen Räumen von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen von
  11. a)Beschäftigten während körpernaher Tätigkeiten an Bewohnern oder betreuten Personen,
  12. b)Besuchern und
  13. c)Personen, die die Einrichtung aus beruflichen Gründen betreten müssen, 4. von Fahrgästen in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt körpernaher Kontakt zu anderen Personen besteht, ausgenommen der Verkehr von Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, 5. in Arztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, 6. in allgemein zugänglichen geschlossen Räumen von Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG, die den Untergebrachten gemeinsam offenstehen und von diesen genutzt werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht in Nassbereichen oder soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Zu den Angeboten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. e zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
(4)Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für
  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder
  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
(5)Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(6)Unberührt bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 17.06.2022, gültig ab 24.06.2022 bis 16.08.2022 § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 20.05.2022, gültig ab 28.05.2022 bis 23.06.2022 § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 29.04.2022, gültig ab 01.05.2022 bis 27.05.2022 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur erneuten Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. April 2022 (GVBl. S. 263) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 263 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D6NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.