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§ 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Testpflichten Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämm

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 29. April 2022 *) § 7 Testpflichten

(1)Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen ist Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Unternehmen planbar aus beruflichen Gründen betreten, nur gestattet, sofern diese geimpfte Personen oder genesene Personen sind oder über einen Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 verfügen und diesen bei sich führen:
  1. zu Krankenhäusern,
  2. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  3. zu voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,
  4. zu Angeboten ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 haben das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, im Fall eines Nachweises eines negativen Testergebnisses in Verbindung mit Satz 2, durch regelmäßige Stichproben sicherzustellen. Die Einrichtung oder das Unternehmen kann gestatten, dass für den Zugang auch der Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Selbsttests nach § 4 Abs. 1 ausreichend ist.
(2)Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind, dürfen in den Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nur dann tätig werden, wenn sie mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, einen Nachweis eines negativen Testergebnisses mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 vorlegen oder einen Selbsttest nach § 4 Abs. 1 vornehmen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist. Als Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten auch ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende. § 20a IfSG bleibt unberührt.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen oder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie zur Durchführung amtlicher Kontrollen betreten. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 12.07.2022, gültig ab 21.07.2022 bis 30.09.2022 § 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 29.04.2022, gültig ab 01.05.2022 bis 23.06.2022 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur erneuten Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. April 2022 (GVBl. S. 263) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 263 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D6NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.