← Deutschland

Inhaltsverzeichnis ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmu

Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24.

§ 29

Weitergehende Beschränkungen für Gaststätten

§ 30

Untersagung des Ausschanks, der Abgabe und des Konsums von Alkohol

§ 30a

Weitergehende Kontaktbeschränkung bei erhöhtem lnfektionsgeschehen § 30b Weitergehende Bestimmungen zu Personenobergrenzen bei Veranstaltungen und Zugangsbeschränkungen bei erhöhtem lnfektionsgeschehen Zweiter Unterabschnitt Weiter gehende infektionsschutzrechtliche Bestimmungen bei stark erhöhtem lnfektionsgeschehen § 31 Stark erhöhtes lnfektionsgeschehen, Anwendungsvorrang § 31a Weitergehende Bestimmungen zu Personenobergrenzen bei Veranstaltungen und Zugangsbeschränkungen bei stark erhöhtem lnfektionsgeschehen § 31b Schließung oder teilweise Schließung von Einrichtungen und Angeboten bei stark erhöhtem lnfektionsgeschehen Fünfter Abschnitt Weitergehende Allgemeinverfügungen und abweichende Anordnungen § 32 Weitergehende und abweichende Anordnungen Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 33 Ordnungswidrigkeiten Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen § 34 Unterstützung durch die Polizei § 35 Geltungsvorbehalte § 36 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen § 37 Einschränkung von Grundrechten § 38 Gleichstellungsbestimmung § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Weitere Fassungen dieser Norm Inhaltsverzeichnis ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 20.02.2022 Inhaltsverzeichnis ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 21.01.2022, gültig ab 23.01.2022 bis 06.02.2022 Inhaltsverzeichnis ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 22.01.2022 Inhaltsverzeichnis ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 17.12.2021, gültig ab 20.12.2021 bis 27.12.2021 Inhaltsverzeichnis ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 24.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 19.12.2021 Fußnoten *) Beachte die Bestimmung zum Außerkrafttreten in § 39 Abs. 1: “Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b , die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des 24. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum 24. Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des 2. März 2022. Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.” **) Vgl. zum Inkraftreten der Aufhebung zum 24. Febraur 2022 die Bekanntmachung vom 25. Februar 2022 ( https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage ) zur Aufhebung von § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, §§ 20a und 20b, Vierter Abschnitt mit §§ 27 bis 31b sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 gemäß § 39 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Februar 2022. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_Inhaltsverzeichnis

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.