Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 18 Besondere Schutzmaßnahmen *)
(1)Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt 1. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, 2. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- a)von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Bau- und Gartenmärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen, *)
- b)bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen,
- c)von Fahrschulen,
- d)bei Schulungen in Erster Hilfe,
- e)bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,
- f)bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,
- g)bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,
- h)bei Versammlungen sowie religiösen, weltanschaulichen oder parteipolitischen Veranstaltungen nach § 19 Abs. 1,
- i)bei der Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
- j)bei der regelmäßigen Wahrnehmung von Angeboten von Beratungsstellen der Sozialberatung, der Gesundheitsberatung, der Migrationsberatung und der Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt,
- k)für den Publikumsverkehr der Gerichte. Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen.
(2)Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend: 1. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- a)bei der Durchführung von
- aa)öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
- bb)Sportveranstaltungen,
- cc)kulturellen Veranstaltungen sowie
- dd)Kongressen mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen,
- b)bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 15 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,
- c)bei Reisebusveranstaltungen,
- d)bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,
- e)von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,
- f)von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,
- g)von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,
- h)von Solarien,
- i)bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind, 2. außerhalb geschlossener Räume
- a)bei der Durchführung von
- aa)öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
- bb)Sportveranstaltungen,
- cc)kulturellen Veranstaltungen sowie
- dd)Kongressen mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei 1 000 gleichzeitig teilnehmenden Personen,
- b)bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen mit mehr als 20 teilnehmenden Personen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen,
- c)für Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnliche Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation, und
- d)für Angebote des Freizeitsports. Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. § 20a bleibt unberührt.
(3)Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt 1. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen und Saunen, 2. in geschlossenen Räumen
- a)bei der Durchführung von
- aa)öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
- bb)Sportveranstaltungen,
- cc)kulturellen Veranstaltungen sowie
- dd)Kongressen, soweit mehr als 50 Personen gleichzeitig teilnehmen, mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen,
- b)von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,
- c)bei Angeboten des Freizeitsports,
- d)von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
- e)bei Auftritten und Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören.
(3a)Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a sowie Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a genügt eine einmalige Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige kulturelle Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst, cc und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc sowie Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc für den Programmbetrieb die Anzeigepflicht.
(4)Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.
(5)An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese.
(6)Die Absätze 1 bis 3a gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 06.02.2022 § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 17.12.2021, gültig ab 20.12.2021 bis 27.12.2021 § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 24.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 19.12.2021 Fußnoten *) Beachte die aufgrund von § 5 ThürlfSGZustVO angeordnete Außervollzugsetzung von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a durch den Erlass vom
- Februar 2022, der am
- Februar 2022 in Kraft trat (vgl. https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20220217_Thueringer_Corona-Ausservollzugssetzungserlass.pdf ). Beachte die aufgrund von § 5 ThürlfSGZustVO angeordnete Außervollzugsetzung von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a durch den Erlass vom
- Februar 2022, der am
- Februar 2022 in Kraft trat (vgl. https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20220217_Thueringer_Corona-Ausservollzugssetzungserlass.pdf ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_18