Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 19 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen
(1)§ 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für
- Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen ,
- religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
- Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom
- Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. Versammlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere auch solche, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln (Spontanversammlungen); Absatz 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Spontanversammlungen nicht anwendbar.
(2)Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf 35 teilnehmende Personen begrenzt. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
(3)Bei Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(4)Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Anmeldung nach § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gilt zugleich als Anzeige im Sinne des Satzes 1.
(5)Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 und des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht vor und liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass zuvor im Internet oder auf andere Weise zu der Versammlung unter freiem Himmel aufgerufen wurde oder Aufrufe Dritter weiterverbreitet wurden, soll die zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn
- keine verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 und kein Versammlungsleiter feststellbar sind,
- die Versammlung die zulässige Anzahl der teilnehmenden Personen nach Absatz 2 Satz 1 überseigt,
- die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen trotz entsprechender Hinweise der zuständigen Behöre die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 nicht beachtet oder
- die Versammlung Aufzugscharakter hat und jeweils die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Absatz 6 auch im Übrigen nicht festgestellt werden können. Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen. Die Polizei kann teilnehmende Personen, die infektionsschutzrechtliche Auflagen oder die Pflicht nach Absatz 2 Satz 2 zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.
(6)Im Einzelfall sollen auf Antrag der anzeigenden oder anmeldenden Person Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vertretbar ist.
(7)Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 10.02.2022, gültig ab 24.02.2022 bis 28.02.2022 § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 23.02.2022 § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 21.01.2022, gültig ab 23.01.2022 bis 06.02.2022 § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 24.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 19.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_19