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§ 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen Thüringer Veror

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 19 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

(1)§ 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für
  1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen ,
  2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
  3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom
  4. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. Versammlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere auch solche, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln (Spontanversammlungen); Absatz 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Spontanversammlungen nicht anwendbar.
(2)Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter freiem Himmel sind ortsfest durchzuführen * . Die zuständige Behörde hat zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren durch Auflagen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben einen Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wahren und ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung. Die Polizei kann teilnehmende Personen, die infektionsschutzrechtliche Auflagen oder die Pflicht nach Satz 3 zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.
(3)Bei Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(4)Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt. Die Anmeldung nach § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gilt zugleich als Anzeige im Sinne des Satzes 1.
(5)Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 und des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht vor und liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass zuvor im Internet oder auf andere Weise zu der Versammlung unter freiem Himmel aufgerufen wurde oder Aufrufe Dritter weiterverbreitet wurden, soll die zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn
  1. keine verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 und kein Versammlungsleiter feststellbar sind,
  2. die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen trotz entsprechender Hinweise der zuständigen Behöre die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 nicht beachtet oder
  3. die Versammlung entgegen Absatz 2 Satz 1 Aufzugscharakter hat * . Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.
(6)Im Einzelfall kann auf Antrag der anzeigenden oder anmeldenden Person eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vertretbar ist * .
(7)Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 10.02.2022, gültig ab 24.02.2022 bis 28.02.2022 § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 21.01.2022, gültig ab 23.01.2022 bis 06.02.2022 § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 17.12.2021, gültig ab 20.12.2021 bis 22.01.2022 § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 24.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 19.12.2021 Fußnoten *) Beachte die Bestimmung zum Außerkrafttreten in § 39 Abs. 1: “Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b , die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des
  1. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum
  2. Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des
  3. März
  4. Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom
  5. Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.” Beachte die Bestimmung zum Außerkrafttreten in § 39 Abs. 1: “Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b , die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des
  6. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum
  7. Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des
  8. März
  9. Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom
  10. Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.” Beachte die Bestimmung zum Außerkrafttreten in § 39 Abs. 1: “Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b , die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des
  11. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum
  12. Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des
  13. März
  14. Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom
  15. Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.” Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_19

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