Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 19 Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen
(1)§ 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für
- Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen ,
- religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
- Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom
- Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. Versammlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere auch solche, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln (Spontanversammlungen); Absatz 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Spontanversammlungen nicht anwendbar.
(2)Die zuständige Behörde hat zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren durch Auflagen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben einen Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wahren und ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung. Die Polizei kann teilnehmende Personen, die infektionsschutzrechtliche Auflagen oder die Pflicht nach Satz 3 zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.
(3)Bei Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(4)Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt. Die Anmeldung nach § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gilt zugleich als Anzeige im Sinne des Satzes 1.
(5)Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 und des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht vor und liegen der zuständigen Behörde tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass zuvor im Internet oder auf andere Weise zu der Versammlung unter freiem Himmel aufgerufen wurde oder Aufrufe Dritter weiterverbreitet wurden, soll die zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn
- keine verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 und kein Versammlungsleiter feststellbar sind,
- die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen trotz entsprechender Hinweise der zuständigen Behöre die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 nicht beachtet oder Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.
(6)(aufgehoben)
(7)Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 23.02.2022 § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 21.01.2022, gültig ab 23.01.2022 bis 06.02.2022 § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 17.12.2021, gültig ab 20.12.2021 bis 22.01.2022 § 19 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 24.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 19.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_19