← Deutschland

§ 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung Thüringer Verordnung zur Regelung infektion

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 26 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(1)Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.
(2)Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Folgende Zugangsbeschränkungen finden Anwendung: 1. die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug, 2. die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 für
  1. a)in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen von Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, sowie von Chorproben,
  2. b)in geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung, 3. die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 für
  3. a)außerhalb von geschlossenen Räumen stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung und
  4. b)in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen. Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.
(3)Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung, die 2G-Plus Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden,
  1. ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitzplatz besteht,
  2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 nicht von der Pflicht nach § 4 Nr. 4 befreit und
  3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 Anwendung. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b sowie Nr. 3 Buchst. a auf die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.
(4)Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben und nicht dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 unterfallen, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 oder die 3G- Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 mit der Maßgabe anwenden, dass die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 genannten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.
(5)§ 14 findet Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 28.02.2022 § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 22.01.2022 § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 17.12.2021, gültig ab 20.12.2021 bis 27.12.2021 § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 24.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 19.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000085 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_26

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.