Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 26a Schulbetrieb
(1)Die Organisation des Schulbetriebs, insbesondere die Ausgestaltung des Unterrichts in Form von Distanzunterricht, Unterricht im Rahmen von Wechselmodellen oder Unterricht in festen, beständigen Gruppen, kann in allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie an Schulen in freier Trägerschaft auf Anordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums erfolgen. Die Einrichtung einer Notbetreuung kann angeordnet werden.
(2)Der Anspruch der Schüler auf Förderung in einem Schulhort nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung kann durch Anordnung nach Absatz 1 eingeschränkt werden. Art und Umfang der aufgrund dieser Anordnung eingeschränkten Hortbetreuung legt die Schulleitung vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen und personellen Kapazitäten fest; die Vorgaben des Zugangs zur Notbetreuung sind zu beachten.
(3)Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt, findet für Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, für Fachschüler in den Abschlussklassen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen sowie für Berufsschüler mit 3,5-jähriger Ausbildung, bei denen die Abschlussprüfungen oder der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfungen bevorstehen, Präsenzunterricht statt.
(4)Wird mit der Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die Einrichtung einer Notbetreuung angeordnet, haben Schüler in den durch die Anordnung bestimmten Fällen Zugang zur Notbetreuung, 1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint, 2. deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist, 3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann, oder 4. wenn ein Personensorgeberechtigter
- a)an einer Betreuung des Kindes
- aa)aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, oder
- bb)als Schüler, Auszubildender oder Studierender wegen der Teilnahme an notwendigen Prüfungen oder Praktika oder am notwendigen Präsenzunterricht gehindert ist und
- b)keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann sowie
- c)im Fall des Buchstaben a Doppelbuchst. aa zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen
- aa)Bildung, Erziehung und Wissenschaft,
- bb)Kinder- und Jugendhilfe,
- cc)Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
- dd)Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
- ee)Informationstechnik und Telekommunikation,
- ff)Medien,
- gg)Finanz- und Rechtswesen,
- hh)Transport und Verkehr,
- ii)Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.
(5)Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 3 oder 4 vorliegen, entscheidet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatz-, beschäftigungs- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 4 Buchst, a und c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen. Weitere Fassungen dieser Norm § 26a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 10.02.2022, gültig ab 21.02.2022 bis 28.02.2022 § 26a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 22.01.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000088 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_26a