Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 27 Erhöhtes Infektionsgeschehen, Anwendungsvorrang *
(1)Überschreiten in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen
- der Frühwarnindikator den Schwellenwert von 1 500,0 und
- mindestens der Schutzwert den Schwellenwert von 12,0 oder der Belastungswert den Schwellenwert von 12,0 Prozent, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntgabe der Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt die weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 28 bis 30b . Bei Abweichungen von den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts gehen die §§ 28 bis 30b vor.
(2)Die in den §§ 28 bis 30b geregelten weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufgehoben, sobald
- der Frühwarnindikator oder
- der Schutzwert und der Belastungswert in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Schwellenwerte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschreiten.
(3)Die Fristberechnung für die Tage, an denen die jeweiligen Schwellenwerte nach den Absätzen 1 und 2 überschritten oder nicht mehr überschritten werden, beginnt ab dem 1. Februar 2022.
(4)Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite 5a) bekannt, wenn
- der Schwellenwert des Frühwarnindikators und mindestens einer der Schwellenwerte des Schutzwertes oder des Belastungswertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder
- der Schwellenwert des Frühwarnindikators oder die Schwellenwerte des Schutzwertes und des Belastungswertes an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten werden. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite 5a) zudem die Tage bekannt, ab denen die Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 28 bis 30b gelten. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 10.02.2022, gültig ab 24.02.2022 bis 28.02.2022 § 27 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 17.12.2021, gültig ab 20.12.2021 bis 06.02.2022 § 27 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 14.12.2021, gültig ab 15.12.2021 bis 19.12.2021 § 27 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 24.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 14.12.2021 Fußnoten *) Beachte die Bestimmung zum Außerkrafttreten in § 39 Abs. 1: “Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b, die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des
- Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum
- Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des
- März
- Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom
- Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.” 5a) https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000099 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_27