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§ 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Ausgangsbeschränkungen Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen z

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 28 Ausgangsbeschränkungen

(1)Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.
(2)Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind:
  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,
  2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
  3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
  5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
  7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
  9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinische Notfälle,
  10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen,
  11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
  12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
  13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
  14. weitere vergleichbar triftige und unabweisbare Gründe.
(3)Absatz 1 gilt nicht für
  1. geimpfte Personen und genesene Personen,
  2. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, und
  3. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Aufenthalt nach Absatz 1 nicht geimpft werden konnten. Weitere Fassungen dieser Norm § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 10.02.2022, gültig ab 24.02.2022 bis 28.02.2022 § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 23.02.2022 § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 06.02.2022 § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 17.12.2021, gültig ab 20.12.2021 bis 27.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000101 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_28

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