Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 28 Ausgangsbeschränkungen
(1)Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.
(2)Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind:
- die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,
- die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
- die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
- die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
- die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinische Notfälle,
- die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen,
- die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
- die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
- der Schutz vor Gewalterfahrung,
- das Verlassen der Wohnung oder der Unterkunft zum Zweck der durch eine Person im Freien allein ausgeübten körperlichen Bewegung sowie
- weitere vergleichbar triftige und unabweisbare Gründe.
(3)Absatz 1 gilt nicht für
- geimpfte Personen und genesene Personen,
- Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, und
- Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Aufenthalt nach Absatz 1 nicht geimpft werden konnten. Weitere Fassungen dieser Norm § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 10.02.2022, gültig ab 24.02.2022 bis 28.02.2022 § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 23.02.2022 § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 06.02.2022 § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 24.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 19.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000102 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_28