Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 30b Weitergehende Bestimmungen zu Personenobergrenzen bei Veranstaltungen und Zugangsbeschränkungen bei erhöhtem Infektionsgeschehen *
(1)Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen sowie Kongressen liegen die Personenobergrenzen
- in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen und
- außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Personen.
(2)Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen liegen die Personenobergrenzen
- in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen und
- außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen.
(3)Die 2G-Zugangsbeschränkung gilt 1. abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d sowie teilweise abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- a)bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen, für die die SG-Zugangsbeschränkung weiterhin gilt,
- b)von Fahrschulen,
- c)bei Schulungen in Erster Hilfe, 2. für Besucher von Einrichtungen nach den §§ 21 bis 23.
(4)Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, d und i in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- bei Reisebusveranstaltungen,
- bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,
- bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind. Fußnoten *) Beachte die Bestimmung zum Außerkrafttreten in § 39 Abs. 1: “Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b, die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des
- Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum
- Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des
- März
- Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom
- Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.” Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000115 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_30b