← Deutschland

§ 30b ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Weitergehende Bestimmungen zu Personenobergrenzen bei Veranstaltungen und Zugangsbeschränkungen

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 30b Weitergehende Bestimmungen zu Personenobergrenzen bei Veranstaltungen und Zugangsbeschränkungen bei erhöhtem Infektionsgeschehen *

(1)Bei der Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen sowie Kongressen liegen die Personenobergrenzen
  1. in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen und
  2. außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 bei bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Personen.
(2)Bei der Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen liegen die Personenobergrenzen
  1. in geschlossenen Räumen abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu 30 gleichzeitig teilnehmenden Personen und
  2. außerhalb geschlossener Räume abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 bei bis zu 50 gleichzeitig teilnehmenden Personen.
(3)Die 2G-Zugangsbeschränkung gilt 1. abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d sowie teilweise abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
  1. a)bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen, für die die SG-Zugangsbeschränkung weiterhin gilt,
  2. b)von Fahrschulen,
  3. c)bei Schulungen in Erster Hilfe, 2. für Besucher von Einrichtungen nach den §§ 21 bis 23.
(4)Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, d und i in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
  1. bei Reisebusveranstaltungen,
  2. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,
  3. bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind. Fußnoten *) Beachte die Bestimmung zum Außerkrafttreten in § 39 Abs. 1: “Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b, die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des
  4. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum
  5. Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des
  6. März
  7. Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom
  8. Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.” Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000115 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_30b

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.