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§ 31 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Stark erhöhtes Infektionsgeschehen, Anwendungsvorrang Thüringer Verordnung zur Regelung infektio

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 31 Stark erhöhtes Infektionsgeschehen, Anwendungsvorrang *

(1)Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen
  1. der Frühwarnindikator den Schwellenwert von 2 000,0,
  2. der Schutzwert den Schwellenwert von 12,0 und
  3. der Belastungswert den Schwellenwert von 12,0 Prozent, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts sowie des Ersten Unterabschnitts dieses Abschnitts ab dem übernächsten Tag nach Bekanntgabe der Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte in diesem Landkreis oder in dieser kreisfreien Stadt die weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 31a und 31b . Bei Abweichungen von den Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts oder des Ersten Unterabschnitts dieses Abschnitts gehen die §§ 31a und 31b vor.
(2)Die in den §§ 31a und 31b geregelten weitergehenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufgehoben, sobald mindestens der Frühwarnindikator, der Schutzwert oder der Belastungswert an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt den jeweils in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Schwellenwert nicht mehr überschreitet.
(3)§ 27 Abs. 3 findet Anwendung.
(4)Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite 5b) bekannt, wenn
  1. die Schwellenwerte des Frühwarnindikators, des Schutzwertes und des Belastungswertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden oder
  2. mindestens einer der Schwellenwerte des Frühwarnindikators, des Schutzwertes oder des Belastungswertes an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wird. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt auf ihrer Internetseite 5b) zudem die Tage bekannt, ab denen die Schutzmaßnahmen und Beschränkungen nach den §§ 31a und 31b gelten. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 10.02.2022, gültig ab 24.02.2022 bis 28.02.2022 § 31 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 24.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 06.02.2022 Fußnoten *) Beachte die Bestimmung zum Außerkrafttreten in § 39 Abs. 1: “Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b, die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des
  3. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum
  4. Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des
  5. März
  6. Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom
  7. Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.” 5b) https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000118 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_31

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