Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 31b Schließung oder teilweise Schließung von Einrichtungen und Angeboten bei stark erhöhtem Infektionsgeschehen *
(1)Die folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten: 1. Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme
- a)der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- b)der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 1,
- c)der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt die 3G-Zugangsbeschränkung,
- d)von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt die 3G-Zugangsbeschränkung, 2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme
- a)medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
- b)der Nutzung im Rahmen des Sport- und Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
- c)des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland,
- d)des Trainings- und Wettkampfbetriebs im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
- e)der Durchführung von Schwimmlernkursen, 3. Saunen, 4. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
(2)Geschlossene Räume von
- Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,
- Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,
- zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks und
- Solarien sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Fußnoten *) Beachte die Bestimmung zum Außerkrafttreten in § 39 Abs. 1: “Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b, die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des
- Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum
- Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des
- März
- Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom
- Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.” Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000121 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_31b