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§ 31b ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Schließung oder teilweise Schließung von Einrichtungen und Angeboten bei stark erhöhtem Infekti

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 31b Schließung oder teilweise Schließung von Einrichtungen und Angeboten bei stark erhöhtem Infektionsgeschehen *

(1)Die folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten: 1. Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme
  1. a)der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. b)der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 1,
  3. c)der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt die 3G-Zugangsbeschränkung,
  4. d)von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt die 3G-Zugangsbeschränkung, 2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme
  5. a)medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
  6. b)der Nutzung im Rahmen des Sport- und Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
  7. c)des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland,
  8. d)des Trainings- und Wettkampfbetriebs im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
  9. e)der Durchführung von Schwimmlernkursen, 3. Saunen, 4. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
(2)Geschlossene Räume von
  1. Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,
  2. Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  3. zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks und
  4. Solarien sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Fußnoten *) Beachte die Bestimmung zum Außerkrafttreten in § 39 Abs. 1: “Abweichend von Satz 1 treten § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6, die §§ 20a und 20b, die Bestimmungen des Vierten Abschnitts sowie § 33 Abs. 3 Nr. 20, 24 bis 26 und 33 bis 51 mit Ablauf des
  5. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht der Landtag nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG bis zum
  6. Februar 2022 die weitere Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 und 6 IfSG feststellt, spätestens jedoch mit Ablauf des
  7. März
  8. Das Außerkrafttreten der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist entsprechend § 9 des Verkündungsgesetzes vom
  9. Januar 1991 (GBl. S. 2) unverzüglich bekannt zu machen.” Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000121 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_31b

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