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§ 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 33 Ordnungswidrigkeiten

(1)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2)Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer
  1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger im Sinne des § 9 Abs. 2 oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 als verantwortliche Person die Nachweise nach § 13 Abs. 3 nicht aktiv einfordert oder den Abgleich, dass die Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person übereinstimmt, nicht vornimmt oder sicherstellt und den Zugang nicht verweigert,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person bei Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung den Zugang nicht nur auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 15 genannten Personen beschränkt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 4 als verantwortliche Person die maximal zulässige Kapazitätsauslastung von 75 Prozent überschreitet,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 als verantwortliche Person die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 sich in geschlossenen Räumen aufhält oder außerhalb geschlossener Räume an einer Jagd zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderen Tierseuchen teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 sich in geschlossenen Räumen aufhält,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 als verantwortliche Person in geschlossenen Räumen eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, an der mehr als 50 Personen teilnehmen, nicht mit einer 2G-Plus-Zugangsbeschränkung durchführt,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 nicht verwendet oder als verantwortliche Person die Einhaltung der in § 18 Abs. 2 genannten Personenobergrenzen nicht sicherstellt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 an den nach § 18 Abs. 5 Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten keine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 verwendet,
  19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,
  21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,
  22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygienekonzept registriert oder registrieren lässt,
  23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,
  25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält oder entgegen § 23 Abs. 3 die Erstellung nicht sicherstellt,
  26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Nachweis der Genesung zu verfügen,
  27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 sich in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nach § 28 Abs. 2 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 als verantwortliche Person ein Volks-. Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfest, einen Weihnachtsmarkt, eine Kirmes, ein Festival oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt,
  29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person einen Kongress, eine Ausstellung oder Messe jeder Art in Präsenz vor Ort durchführt,
  30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 als verantwortliche Person eine Einrichtung oder ein Angebot für den Publikumsverkehr nicht schließt oder geschlossen hält,
  31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Gaststätte im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr für den Publikumsverkehr nicht schließt.
(4)Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.
(5)Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO . Weitere Fassungen dieser Norm § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 10.02.2022, gültig ab 24.02.2022 bis 28.02.2022 § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 23.02.2022 § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 21.01.2022, gültig ab 23.01.2022 bis 06.02.2022 § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 22.01.2022 § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 17.12.2021, gültig ab 20.12.2021 bis 27.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000128 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_33

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