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§ 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 24. November 2021 § 33 Ordnungswidrigkeiten

(1)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2)Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer
  1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger im Sinne des § 9 Abs. 2 oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass vor Zugang die Vorlage der Nachweise nach § 13 Abs. 3 Satz 1 aktiv eingefordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abgeglichen wird oder der Prüfnachweis nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht aktiv eingefordert wird,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 3 als verantwortliche Person den Zugang nicht verweigert,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person bei Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung den Zugang nicht nur auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 15 genannten Personen beschränkt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 in Gaststätten aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält oder außerhalb geschlossener Räume an einer Jagd zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderen Tierseuchen teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a in geschlossenen Räumen oder entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung, Sportveranstaltung, kulturelle Veranstaltung oder Kongresse nicht mit einer 2G-Zugangsbeschränkung durchführt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b in geschlossenen Räumen oder entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b außerhalb geschlossener Räume als verantwortliche Person eine nichtöffentliche Veranstaltung nicht mit einer 2G-Zugangsbeschränkung durchführt,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 sich ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen und Saunen oder in geschlossenen Räumen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 aufhält,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortliche Person die Einhaltung der jeweils in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 Buchst. a und b sowie Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a genannten Personenobergrenzen nicht sicherstellt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,
  19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 an den nach § 18 Abs. 5 Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 verwendet,
  20. (aufgehoben)
  21. vorsätzlich entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet oder den Mindestabstand nicht einhält,
  22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; es sei denn, es handelt sich um eine Versammlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2,
  23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,
  24. (aufgehoben)
  25. (aufgehoben)
  26. (aufgehoben)
  27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,
  28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygienekonzept registriert oder registrieren lässt,
  29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,
  31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält oder entgegen § 23 Abs. 3 die Erstellung nicht sicherstellt,
  32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 ein Hochschulgebäude oder eine Verpflegungseinrichtung des Studierendenwerks Thüringen betritt oder an einer Präsenzveranstaltung oder Präsenzprüfung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis zu verfügen,
  33. bis
  34. (aufgehoben). Weitere Fassungen dieser Norm § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 23.02.2022 § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 21.01.2022, gültig ab 23.01.2022 bis 06.02.2022 § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 22.01.2022 § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 17.12.2021, gültig ab 20.12.2021 bis 27.12.2021 § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 24.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 19.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D8NN00000000133 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_33

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