Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 10 Zeugnisse
(1)Fachschüler erhalten zum Ende des Schuljahrs ein Zeugnis.
(2)Ein Abschlusszeugnis wird nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erteilt. Den Bildungsgang hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung
- in den Bildungsgängen der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung nach § 25 Abs. 3 oder
- in den übrigen Bildungsgängen nach den Bestimmungen des Zweiten Teils bestanden hat. In das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung sind die Noten für die Lerngebiete des Pflichtbereichs, in den übrigen Bildungsgängen darüber hinaus die Noten nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Teils aufzunehmen. Im Abschlusszeugnis wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist das arithmetische Mittel der Endnoten der Lerngebiete des Pflichtbereichs. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Noten für die Lerngebiete des Wahlbereichs sind in das Abschlusszeugnis aufzunehmen, wenn diese Lerngebiete eine Bewertung nach Noten zulassen; andernfalls ist bei erfolgreicher Teilnahme ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Der Fachschüler kann der Aufnahme von Noten der Lerngebiete des Wahlbereichs widersprechen; der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden und spätestens eine Woche vor dem Tag der Zeugniserteilung bei der Fachschule eingegangen sein.
(3)Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Fachschüler die Fachschule vorzeitig oder ohne den Bildungsgang nach Absatz 2 Satz 1 abgeschlossen zu haben, verlässt. In das Abgangszeugnis der Bildungsgänge Technik, Wirtschaft und Gestaltung sind die Noten des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen, einzutragen; in den übrigen Bildungsgängen sind ferner die Noten nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Teils aufzunehmen. Darüber hinaus gilt Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend. Bei Fachschülern, die die Fachschule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Lerngebiete anzugeben, in denen sich der Fachschüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Fachschülern, die einzelne Lerngebiete oder das Schuljahr nach § 26 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(4)Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach den Absätzen 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet.
(5)Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Fachschule zu versehen. Fußnoten *) Vor dem
- August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom
- September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten:
- August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_10