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§ 13 ThürFSO Landesnorm Thüringen - Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) vom 3. Februar 2004 gültig ab: 01.

Obsah (8)§ 63§ 70§ 76§ 88§ 51§ 55§ 75§ 81

Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 13 Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und in den F

§ 63Abs.

1 ,

§ 70Abs.

1 ,

§ 76Abs.

1 und

§ 88Abs.

1 in einen praktischen Teil; in den Fällen

§ 51Abs.

3 ,

§ 55Abs.

3 ,

§ 63Abs.

4 ,

§ 75Abs.

4 und

§ 81Abs. 3 findet ein Kolloquium statt.

(2)Die schriftliche Prüfung erfolgt für die einzelnen Fachbereiche in den in Anlage 34 genannten Lerngebieten mit den dort angegebenen Bearbeitungszeiten. Für jedes Lerngebiet ist ein Prüfungstag vorzusehen.
(3)Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Lerngebiete je einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen entsprechen.
(4)Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lerngebiete

Pflichtbereichs. Lerngebiete, die in ihrer Zielsetzung überwiegend auf praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet sind, bleiben außer Betracht. Die Prüfungsaufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden von einem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Prüfungskommission ist für die Genehmigung der Prüfungsaufgaben verantwortlich. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.

(5)Jeder Fachschüler wird mindestens in einem Lerngebiet mündlich geprüft. Die Fachprüfungskommissionen bestimmen durch gemeinsamen Beschluss die Lerngebiete, in denen der Schüler mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung findet in den Lerngebieten statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet ergeben. In den Lerngebieten, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.
(6)Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine größere Arbeitsaufgabe aus der praktischen Ausbildung. Die Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge gilt Absatz 4 Satz 3 bis 7 entsprechend.
(7)Für Fachschüler, die an einschlägigen und mindestens gleichwertigen Bildungsgängen teilgenommen haben, können auf Antrag Endnoten einzelner Lerngebiete, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, aus dem Leistungsnachweis dieser Bildungsgänge in das Abschlusszeugnis übernommen werden, wenn der Abschlusstermin der Ausbildung, aus der die Noten übernommen werden sollen, nicht länger als drei Jahre vor der Aufnahme der jetzigen Ausbildung zurückliegt. Fußnoten *) Vor dem
  1. August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom
  2. September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten:
  3. August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_13

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