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§ 16 ThürFSO Landesnorm Thüringen - Prüfungskommission, Fachprüfungskommission Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) vom 3. Februar 2004 gültig ab: 01.

Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 16 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission

(1)An jeder Fachschule ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2)Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Ausnahmen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.
(3)Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:
  1. den Schulleiter der Fachschule, sofern ein Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden berufen worden ist,
  2. mindestens einen Vorsitzenden einer der an der Fachschule gebildeten Fachprüfungskommissionen sowie
  3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4)Die Prüfungskommission hat die Aufgabe,
  1. die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung auszusprechen,
  2. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
  3. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
  4. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
  5. die Fachschüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
  6. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
  7. Festlegungen zu protokollieren,
  8. das Ergebnis der Abschlussprüfung festzustellen und den Fachschülern mitzuteilen sowie
  9. die Festlegung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 zu treffen.
(5)Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6)Für die praktischen Prüfungen und für jedes Lerngebiet der mündlichen Prüfung wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfungen und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Lerngebieten und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses zuständig.
(7)Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder 1. jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:
  1. a)den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, und
  2. b)einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer; 2. jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:
  3. a)den Vorsitzenden,
  4. b)den Fachprüfer und
  5. c)einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Lerngebiets sein soll, als Schriftführer. Der Fachprüfer soll ein unterrichtender Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.
(8)Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(9)Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10)Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(11)Ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder des Schulamts kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen. Fußnoten *) Vor dem
  1. August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom
  2. September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten:
  3. August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_16

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