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§ 35 ThürFSO Landesnorm Thüringen - Erwerb der Fachhochschulreife Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) vom 3. Februar 2004 gültig ab: 01.08.2004 gülti

Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 35 Erwerb der Fachhochschulreife

(1)Fachschüler der Fachrichtungen der Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik sowie der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege und Motopädie des Fachbereichs Sozialwesen erwerben die Fachhochschulreife mit dem Abschlusszeugnis nach § 10 Abs. 2 , wenn sie mindestens ausreichende Leistungen in den Lerngebieten des Pflichtbereichs und im Lerngebiet der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 erreicht haben. Die Endnote im Prüfungslerngebiet ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und der Prüfungsnote.
(2)Das schriftliche Lerngebiet zum Erwerb der Fachhochschulreife ist:
  1. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Technik Mathematik,
  2. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Gestaltung Fremdsprache,
  3. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Wirtschaft Fremdsprache und
  4. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Medizinpädagogik und in den Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege, Motopädie Deutsch/Kommunikation. Die Prüfungszeit beträgt in jedem Lerngebiet 180 Minuten.
(3)Fachschüler, die die Fachhochschulreife nicht erwerben wollen, nehmen an der Prüfung nach Absatz 2 nicht teil. Die Entscheidung ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen. Für die Notenbildung in dem Lerngebiet gilt dann § 25 Abs. 1 Satz 3 .
(4)Fachschüler, die die Prüfung nach Absatz 2 mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können diese innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen. Sie haben ihre Absicht zur Wiederholung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben.
(5)Wird die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden, bleibt ihr Ergebnis bei der Festlegung der Endnote in diesem Lerngebiet unberücksichtigt; es gilt dann § 25 Abs. 1 Satz 3 .
(6)Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Lerngebiete je einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Weitere Fassungen dieser Norm § 35 ThürFSO, vom 07.07.2011, gültig ab 29.07.2011 bis 31.07.2015 Fußnoten *) Vor dem
  1. August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom
  2. September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten:
  3. August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_35

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