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§ 35 ThürFSO Landesnorm Thüringen - Erwerb der Fachhochschulreife Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) vom 3. Februar 2004 gültig ab: 29.07.2011 gülti

Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 35 Erwerb der Fachhochschulreife

(1)Fachschüler der Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik sowie der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege und Motopädie des Fachbereichs Sozialwesen erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie in allen Lerngebieten des Pflichtbereichs mindestens die Endnote “ausreichend” und in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 mindestens die Note “ausreichend” erhalten.
(2)Das Lerngebiet für die schriftliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist:
  1. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Technik Mathematik,
  2. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Gestaltung Fremdsprache,
  3. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Wirtschaft Fremdsprache und
  4. in allen Fachrichtungen des Fachbereichs Medizinpädagogik und in den Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege, Familienpflege, Motopädie Deutsch/Kommunikation. Die Prüfungszeit beträgt in jedem Lerngebiet 180 Minuten.
(3)Fachschüler, die die Fachhochschulreife nicht erwerben wollen, nehmen an der Prüfung nach Absatz 2 nicht teil. Die Entscheidung ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen. Für die Notenbildung in dem Lerngebiet gilt dann § 25 Abs. 1 Satz 3 .
(4)Fachschüler, die die Prüfung nach Absatz 2 mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können diese innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen. Sie haben ihre Absicht zur Wiederholung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Fachschülern rechtzeitig bekannt gegeben.
(5)Die Endnote im Prüfungslerngebiet ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2. Eine mündliche Prüfung findet statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote ergeben. Wird die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden, bleibt ihr Ergebnis bei der Festlegung der Endnote in diesem Lerngebiet unberücksichtigt; es gilt dann § 25 Abs. 1 Satz 3 .
(6)Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Lerngebiete je einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Weitere Fassungen dieser Norm § 35 ThürFSO, vom 21.09.2005, gültig ab 01.08.2004 bis 28.07.2011 Fußnoten *) Vor dem
  1. August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom
  2. September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten:
  3. August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_35

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