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§ 50 ThürFSO Landesnorm Thüringen - Berufspraktische Ausbildung Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) vom 3. Februar 2004 gültig ab: 01.08.2007 gültig

Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 50 Berufspraktische Ausbildung

(1)Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in die integrierten Praktika und das Berufspraktikum; die integrierten Praktika dauern insgesamt 18 Wochen und das Berufspraktikum dauert sechs Monate. Die berufspraktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird von der Fachschule auf der Grundlage eines mit der Ausbildungsstätte abgestimmten Ausbildungsplans begleitet; hierfür soll der Fachprüfer nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a als Praktikumsbetreuer eingesetzt werden. Die fachliche Betreuung durch die Fachschule muss der Breite des Berufsfelds Rechnung tragen und erstreckt sich insbesondere auf
  1. die Beratung bei der Wahl der Ausbildungsstätte,
  2. die Koordinierung des Ausbildungsauftrags der Ausbildungsstätte mit der Fachschule sowie
  3. die Anleitung, Beratung und Reflexion in fachlichen Fragen. Die Praktika und das Berufspraktikum werden in Ausbildungsstätten durchgeführt, die nach ihren personellen und sächlichen Bedingungen hierfür geeignet sind. Dies setzt insbesondere die Anleitung des Berufspraktikanten durch einen staatlich anerkannten Erzieher oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung als Mentor voraus. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(2)Die einzelnen Praktika finden im zweiten, dritten und vierten Ausbildungshalbjahr mit einer Dauer von jeweils sechs Wochen statt, davon mindestens jeweils eines in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung. Die hierbei erbrachten Leistungen werden vom Praktikumsbetreuer und dem Mentor der Ausbildungsstätte jeweils gesondert mit einer gleichgewichteten Teilnote bewertet. Daraus werden vom Praktikumsbetreuer die Noten für die einzelnen Praktika gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt seine Teilnote den Ausschlag. Bei einer schlechteren Note als "ausreichend" ist das Praktikum nicht bestanden. In diesem Fall entscheidet die Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
(3)Das Berufspraktikum findet im letzten Schuljahr der Ausbildung vom
  1. Februar bis
  2. Juli in einer Ausbildungsstätte nach Wahl des Fachschülers statt; die Wahl bedarf der Zustimmung der ausbildenden Fachschule.. Im Falle der Teilzeitausbildung wird das Berufspraktikum in der Einrichtung durchgeführt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Zulassung zum Berufspraktikum wird erteilt, wenn der Fachschüler den schriftlichen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung sowie die einzelnen Praktika bestanden und in allen anderen Lerngebieten des Pflichtbereichs mindestens die Endnote "ausreichend" erzielt hat. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.
(4)Die während des Berufspraktikums erbrachten Leistungen werden bewertet; für die Bewertung und die Notenbildung gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Aus den gleichgewichteten Noten für die einzelnen Praktika und der Note für das Berufspraktikum wird vom Praktikumsbetreuer die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. Im Zweifel geben die erstgenannten Teilnoten den Ausschlag. Darüber hinaus hat der Praktikant während des Berufspraktikums eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen Tätigkeit abzuleiten ist und das von der Fachschule bestätigt werden muss. Über Umfang und Bearbeitungsdauer der Facharbeit entscheidet die Fachprüfungskommission. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium.
(5)Betragen die Ausfallzeiten während einzelner Praktika mehr als fünf und während des Berufspraktikums mehr als zehn Arbeitstage, so ist durch die Fachprüfungskommission festzustellen, ob diese Praktika oder das Berufspraktikum zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern sind. Eine Verlängerung ist höchstens um die Dauer der Ausfallzeiten möglich. Weitere Fassungen dieser Norm § 50 ThürFSO, vom 07.07.2011, gültig ab 29.07.2011 bis 31.07.2015 Fußnoten *) Vor dem
  1. August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom
  2. September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten:
  3. August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000106 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_50

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