Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 51 Praktische Prüfung, Kolloquium
(1)Die praktische Prüfung findet in der Regel in den letzten acht Wochen des Berufspraktikums statt und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. In ihr hat der Praktikant insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass er die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder oder Jugendlichen zutreffend erfassen, beschreiben und dokumentieren sowie entsprechende pädagogische Aktivitäten schriftlich planen, durchführen und reflektieren kann. Unter Beachtung des Konzepts der Praxiseinrichtung umfasst die schriftliche Planung die Situations-/Bedingungsanalyse, ein Modell der langfristigen Planung sowie die ausführliche Planung einer pädagogischen Aktivität am Prüfungstag. Die gesamten schriftlichen Planungsdokumente hat der Praktikant fünf Tage vor der praktischen Prüfung der Fachprüfungskommission vorzulegen. Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird von der Fachprüfungskommission aus den gleichgewichteten Teilnoten für die schriftliche Planung, die didaktisch-methodische Umsetzung sowie die Reflexion des pädagogischen Handelns gebildet. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilnote und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" lauten. Wird die praktische Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
(2)Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachprüfungskommission aus der Vornote und der Note für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, gibt die Vornote den Ausschlag. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn in den einzelnen Praktika, im Berufspraktikum und in der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.
(3)Am Ende des Berufspraktikums findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Praktikant zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann.
(4)Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die Fachprüfungskommission. Sie wird erteilt, wenn die berufspraktische Ausbildung erfolgreich absolviert und die Facharbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde.
(5)Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Das Kolloquium wird von der Fachprüfungskommission abgenommen; abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 gehört ihr zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte an. Das Kolloquium eines Praktikanten soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Es ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Fußnoten *) Vor dem
- August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom
- September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten:
- August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000109 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_51