Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 55 Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium
(1)Die berufspraktische Ausbildung zum Heilpädagogen dauert acht Wochen und dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten dieses Berufsfeldes durchgeführt, die nach ihrer sächlichen und personellen Ausstattung hierfür geeignet sind. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die berufspraktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Leistungen des Praktikanten sind sowohl vom Mentor der Ausbildungsstätte als auch vom Praktikumsbetreuer der Fachschule zu bewerten. Aus den beiden gleichgewichteten Teilnoten wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule die Note für die berufspraktische Ausbildung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt seine Teilnote den Ausschlag.
(2)Während der berufspraktischen Ausbildung ist vom Praktikanten eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen heilpädagogischen Tätigkeit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist. Für die Anfertigung der Facharbeit stehen in der Vollzeitform sechs Wochen, in der Teilzeitform zehn Wochen zur Verfügung. Das Thema ist unter besonderer Berücksichtigung der während der berufspraktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben und der dabei erzielten Ergebnisse zu bearbeiten.
(3)Am Ende der Ausbildung findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Fachschüler zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann.
(4)Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen, der abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte angehört. Das Kolloquium eines Fachschülers soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission. Die Zulassung wird erteilt, wenn die berufspraktische Ausbildung erfolgreich absolviert und die Facharbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, so ist dem Fachschüler einmal die Möglichkeit zu geben, eine neue Facharbeit anzufertigen oder die vorgelegte Facharbeit zu überarbeiten.
(5)Das Kolloquium wird benotet. Es ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung. Fußnoten *) Vor dem
- August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom
- September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten:
- August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000119 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_55