Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 62 Berufspraktische Ausbildung
(1)Die berufspraktische Ausbildung zum Heilerziehungspfleger dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten durchgeführt, die diesem Berufsfeld entsprechen und nach ihrer sächlichen und personellen Ausstattung hierfür geeignet sind. Die Ausbildungsstätten sollen im näheren Umkreis der bisher besuchten Fachschule liegen; das für die Fachschule zuständige Schulamt kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die berufspraktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
(2)Die berufspraktische Ausbildung ist in verschiedenen heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern durchzuführen und umfasst insgesamt 40 Wochen, die auf alle drei Schuljahre zu verteilen sind. Die berufspraktische Ausbildung ist überwiegend in der Behindertenförderung und -pflege, in einer Werkstatt für Behinderte oder in einer Tagesstätte zu absolvieren. Im Falle der Teilzeitausbildung bestimmt die Einrichtung nach Absatz 1 Satz 5 die heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfelder anhand der bei ihr vorhandenen Möglichkeiten.
(3)Während der berufspraktischen Ausbildung im letzten Ausbildungshalbjahr hat der Praktikant eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen heilerziehungspflegerischen Tätigkeit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist. Darin sind ausgewählte heilerziehungspflegerische Fragestellungen unter Einbeziehung einschlägiger Literatur sowie in kritischer Auswertung der eigenen Erfahrungen im gezielten Gestalten von Entwicklungs- und Erziehungssituationen zu bearbeiten. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium.
(4)Die in der berufspraktischen Ausbildung erbrachten Leistungen werden in jedem Schuljahr vom Praktikumsbetreuer der Fachschule und vom Mentor der Ausbildungsstätte jeweils gesondert mit einer Teilnote bewertet. Aus den beiden gleichgewichteten Teilnoten wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule die Schuljahresnote und aus dem Mittel der Schuljahresnoten die Vornote für die berufspraktische Ausbildung gebildet. Entsteht bei der Bildung der Schuljahresnote ein Bruchwert, so gibt die Teilnote des Praktikumsbetreuers der Fachschule den Ausschlag. Fußnoten *) Vor dem
- August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom
- September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten:
- August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000134 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_62