Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 63 Praktische Prüfung, Kolloquium
(1)Die praktische Prüfung ist in den letzten drei Monaten des letzten Ausbildungsjahres durchzuführen und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Stunden. In ihr hat der Fachschüler insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass er die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zutreffend erfassen, beschreiben und dokumentieren sowie entsprechende pädagogische und pflegerische Aktivitäten schriftlich planen, durchführen und reflektieren kann. Unter Beachtung des Konzepts der Praxiseinrichtung umfasst die schriftliche Planung die Situations-/ Bedingungsanalyse, ein Modell der langfristigen Planung sowie die ausführliche Planung einer heilerziehungspflegerischen oder pflegerischen Aktivität am Prüfungstag. Die gesamten schriftlichen Planungsdokumente sind fünf Tage vor der praktischen Prüfung der zuständigen Fachprüfungskommission vorzulegen.
(2)Die Note für die praktische Prüfung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus den gleichgewichteten Teilnoten für die schriftliche Planung, die didaktisch-methodische Umsetzung sowie die Reflexion des heilerziehungspflegerischen Handelns gebildet.
(3)Die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus der Vornote für die berufspraktische Ausbildung und der Note für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Vornote den Ausschlag. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Gesamtnote, jede Teilnote der praktischen Prüfung und die Note der praktischen Prüfung mindestens "ausreichend" lauten.
(4)Am Ende der Ausbildung findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Fachschüler zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Gesamtnote für die berufspraktische Ausbildung und die Note für die Facharbeit jeweils mindestens "ausreichend" lauten. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, so ist dem Fachschüler einmal die Möglichkeit zu geben, eine neue Facharbeit anzufertigen oder die vorgelegte Facharbeit zu überarbeiten. Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; seine Dauer soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen, der abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte angehört. Das Kolloquium ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung. Weitere Fassungen dieser Norm § 63 ThürFSO, vom 03.02.2004, gültig ab 01.08.2002 bis 28.07.2011 Fußnoten *) Vor dem 1. August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom 21. September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten: 1. August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000136 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_63