Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) Vom 3. Februar 2004 *) § 75 Berufspraktische Ausbildung, Kolloquium
(1)Die berufspraktische Ausbildung zum Motopäden dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie wird in Form von Praktika in Ausbildungsstätten dieses Berufsfeldes durchgeführt; für die Eignung der Ausbildungsstätten und ihre örtliche Lage gilt § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die berufspraktische Ausbildung wird von der Fachschule nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die berufspraktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Fachschüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
(2)Die berufspraktische Ausbildung umfasst insgesamt 20 Wochen, in denen in den folgenden drei Bereichen zwei Praktika von jeweils zehn Wochen durchzuführen sind: 1. Klinische Praktika, 2. Sonderpädagogische Praktika und 3. Sozialpädagogische Praktika.
(3)Über die Praktika ist vom Praktikanten im letzten Ausbildungshalbjahr eine Facharbeit anzufertigen, deren Thema von ihm aus seiner praktischen motopädischen Tätigkeit abzuleiten und das von der Fachschule zu bestätigen ist. Darin sind ausgewählte motopädische Konzepte und ihre Umsetzung in der Praxis zu erörtern. Die Facharbeit wird vom Praktikumsbetreuer der Fachschule bewertet; ihre Bewertung mit mindestens "ausreichend" ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium. Wurde die Facharbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, ist dem Praktikanten einmal die Möglichkeit zu geben, eine neue Facharbeit anzufertigen oder die vorgelegte Facharbeit zu überarbeiten.
(4)Am Ende der berufspraktischen Ausbildung findet das Kolloquium an der Fachschule statt. Es hat fachtheoretisch-methodischen Inhalt und dient der Verteidigung der Facharbeit. Im Kolloquium soll der Fachschüler zugleich den Nachweis erbringen, dass er die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der Berufspraxis fachgerecht umsetzen kann. Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission. Der Termin des Kolloquiums ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben; seine Dauer soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Das Kolloquium wird von der zuständigen Fachprüfungskommission abgenommen, der abweichend von § 16 Abs. 7 Satz 1 zusätzlich der Mentor der Ausbildungsstätte angehört. Das Kolloquium ist nicht bestanden, wenn es mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet wurde; in diesem Fall entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung. Fußnoten *) Vor dem
- August 2004 begonnene Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thüringer Fachschulordnung in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Fachschulordnung vom
- September 2005 (GVBl. S. 347, In-Kraft-Treten:
- August 2004) geltenden Fassung fortgeführt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000037D9NN00000000162 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FSOFSchulO_TH_!_75